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Finanzgericht Hamburg Urteil19.12.2017

Tonnagesteuer: Unter­schieds­beträge gehen beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personen­gesellschaft nicht steuerneutral auf neue Gesellschafter überFG Hamburg verwirft Gestal­tungs­modell bei der Tonnagesteuer

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass sogenannte Unter­schieds­beträge nach § 5 a Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) nicht steuerneutral beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personen­gesellschaft auf die neuen Gesellschafter übergehen. Die Unter­schieds­beträge sind vielmehr bei jeder Art des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.

Hintergrund der Entscheidung ist eine als Subven­ti­o­nierung der Seeschifffahrt eingeführte Besonderheit im Bereich der Gewin­n­er­mittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr - die sogenannte Tonnagesteuer. Auf Antrag des Schiff­be­treibers wird der Gewinn, der auf die Handelsschiffe entfällt, danach pauschal nach der Tonnage des Schiffs ermittelt, was regelmäßig zu erheblich geringeren Gewinnen führt als bei der regulären Gewin­n­er­mittlung. Beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist zum Schluss des Wirtschafts­jahres, das vor der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer liegt, für das jeweilige Schiff und alle anderen Wirtschaftsgüter, die dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienen, der Unter­schieds­betrag zwischen dem Buchwert und dem Teilwert (vereinfacht gesagt dem Marktwert) in einem gesonderten Bescheid festzustellen. Damit sollen die in den Wirtschafts­gütern vorhandenen stillen Reserven "eingefroren" werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der Rückkehr zur regulären Besteuerung zu erfassen. Dazu kann es kommen, wenn bei einer Schiffs­per­so­nen­ge­sell­schaft ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Der auf einen solchen Gesellschafter entfallende Anteil ist dann gemäß § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG seinem Gewinn anteilig hinzuzurechnen.

Hintergrund

Die in der Vergangenheit mit Blick auf die Tonna­ge­be­steuerung als attraktiv angesehene Beteiligung an einer Schiffs­per­so­nen­ge­sell­schaft hat sich in Zeiten der andauernden Contai­ner­schiffskrise in ihr Gegenteil verkehrt. Vor diesem Hintergrund wurden Gestal­tungs­lö­sungen gesucht, die Versteuerung des Unter­schieds­betrags und damit der stillen Reserven einzelner Gesellschafter zu vermeiden. Dies soll etwa dadurch geschehen, dass die Komman­di­tanteile des Gesellschafters steuerneutral zu Buchwerten in neu gegründete Komman­dit­ge­sell­schaften eingebracht werden, an denen sich der einbringende Gesellschafter nur in einem geringfügigen Umfang als Kommanditist beteiligt (zumeist 1 %), während der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist, die den weit überwiegenden Anteil am Gesell­schafts­vermögen hält (zumeist 99 %) und dem geringeren Körper­schaft­steu­ersatz von 15 % unterliegt.

FG verneint Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung des Unter­schieds­betrags

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hatte eine solche Gestaltung zum Gegenstand. Das Gericht verneint die Möglichkeit einer steuerneutralen Übertragung des Unter­schieds­betrags. Jeder Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Schiffs­per­so­nen­ge­sell­schaft werde von § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG erfasst, eine verbleibende (disquotale) mittelbare Beteiligung ändere daran nichts. Es komme auch nicht darauf an, ob das Ausscheiden entgeltlich oder unentgeltlich oder zu Buchwerten erfolge. Zur Begründung stellt das Gericht im Kern auf den Wortlaut, die Entste­hungs­ge­schichte und Sinn und Zweck der Vorschrift ab.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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