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Dokument-Nr. 9432

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Finanzgericht Hamburg Beschluss16.03.2010

FG Hamburg: Keine Vollstreckung öster­rei­chischer Geldbußen, wenn Kraft­fahr­zeug­halter den Fahrer nicht benenntÖster­rei­chisches Straferkenntnis verstößt gegen wesentliche Rechts­grundsätze der verfas­sungs­mäßigen Ordnung der BRD

Eine Vollstreckung öster­rei­chischer Geldbußen in der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, wenn der Fahrzeughalter den Fahrer des Wagens zum Tatzeitpunkt nicht benennt. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Fall wurde im Jahre 2007 das auf den Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeug in einer gebüh­ren­pflichtigen Parkzone in Wien/Österreich mehrfach abgestellt. Da sich der Antragsteller gegenüber den öster­rei­chischen Behörden weigerte, Auskunft über die Person zu geben, an die er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis über eine Geldstrafe in Höhe von rund 350,- EUR; ein Straferkenntnis ist mit einem Bußgeldbescheid nach deutschem Recht vergleichbar. Der Antragsteller zahlte hierauf jedoch nicht. Deshalb ersuchte der Magistrat der Stadt Wien die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Straferkenntnis gegenüber dem Antragsteller zu vollstrecken.

Vollstreckung des Straf­er­kennt­nisses verstößt gegen Schweigerecht des Angeklagten

Der Antragsteller wandte sich zunächst an das Verwal­tungs­gericht Hamburg, das sich allerdings für nicht zuständig hielt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwies. Dort fand der Antragsteller dann Gehör. Das Finanzgericht Hamburg führte aus, dass die Vollstreckung des öster­rei­chischen Straf­er­kennt­nisses in der Bundesrepublik Deutschland gegen wesentliche Rechts­grundsätze der verfas­sungs­mäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoße und deshalb unzulässig sei. Denn mit dem Straferkenntnis aus Österreich solle der Antragsteller allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeuges keine Auskunft über Namen und Anschrift der Personen gegeben habe, denen er das Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen habe. Die Vollstreckung eines solchen Straf­er­kennt­nisses verstoße - so das Finanzgericht Hamburg - gegen das Verbot des Zwangs zur Selbst­be­zich­tigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten.

Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof zugelassen

Allerdings muss der Antragsteller noch ein wenig zittern. Denn das Gericht hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen. Erst dessen Entscheidung wird endgültig Klarheit darüber geben, ob eine Vollstreckung zulässig ist.

Quelle: ra-online, FG Hamburg

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