23.11.2024
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Dokument-Nr. 28922

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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss29.05.2020

COVID-19-Pandemie: Kontenpfändung kann im Einzelfall unbillig seinIm Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 sind im Einzelfall auch zuvor durchgeführte Konten­pfän­dungen bis zum Jahresende 2020 aufzuheben

Mit Beschluss vom 29.05.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass im Hinblick auf diese Verwaltungs­anweisung im Einzelfall zuvor durchgeführte Konten­pfän­dungen bis zum Jahresende 2020 aufzuheben sind

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsteller des Verfahrens erzielen vorwiegend Vermie­tungs­ein­künfte. Wegen Steuer­rück­ständen pfändete das Finanzamt ihre Bankkonten; die Pfändungs- und Einzie­hungs­ver­fü­gungen ergingen am 19.03.2020 und wurden den Banken am 25.03.2020 zugestellt. Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 begehrten die Antragsteller Vollstreckungsschutz. Sie machten geltend, dass zahlreiche ihrer Mieter im Hinblick auf die Regelungen im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Straf­ver­fah­rensrecht ihre Mietzahlungen seit April 2020 eingestellt hätten.

Finanzamt kannte wirtschaftliche Beein­träch­tigung durch Corona-Krise nicht an und hielt die Pfändungen aufrecht

Das Finanzamt erkannte keine wirtschaftliche Beein­träch­tigung der Antragsteller durch die Corona-Krise an und hielt die Pfändungen aufrecht. Die offenen Steuer­for­de­rungen seien vor Eintritt der Krise fällig geworden. Bei Erlass der Pfändungs- und Einzie­hungs­ver­fü­gungen am 19.03.2020 sei die Vollstre­ckungs­maßnahme rechtmäßig gewesen. Auf das BMF-Schreiben vom gleichen Tag könnten sich die Antragsteller nicht berufen; eine Aufhebung bereits erfolgter Vollstre­ckungs­maß­nahmen sei darin nicht vorgesehen.

FG bejahrt Anspruch auf vorläufige Aufhebung der Konten­pfän­dungen

Dem daraufhin gestellten Eilantrag auf vorläufige Aufhebung der Konten­pfän­dungen gab das Finanzgericht Düsseldorf statt. Das Finanzgericht entschied, dass sich aus dem Gleich­heits­grundsatz ein Anspruch auf Beendigung der Vollstre­ckungs­maß­nahmen bis zum Jahresende 2020 ergebe. Die Vollstreckung in die Bankguthaben sei für die Antragsteller derzeit unbillig. Die Antragsteller seien doppelt in ihrer Liquidität eingeschränkt. Zum einen würden die durch die Corona-Krise bedingten Mietausfälle zu Liqui­di­täts­einbußen führen.

FG hält auch Aufhebung bereits erfolgter Vollstre­ckungs­maß­nahmen für angebracht

Zum anderen würden die Konten­pfän­dungen des Finanzamts den Antragstellern weitere Liquidität entziehen. Das der Finanz­ver­waltung für die Gewährung von Vollstre­ckungs­be­schrän­kungen eingeräumte Ermessen sei durch das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 dahingehend eingeschränkt worden, dass von Vollstre­ckungs­maß­nahmen abgesehen werden soll. Auch die Aufhebung bereits erfolgter Vollstre­ckungs­maß­nahmen könne bei dieser Sachlage angebracht sein. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.

Quelle: Finanzamt Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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