Dokument-Nr. 17630
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil15.07.2013
Kein Abzug von Diätverpflegung als außergewöhnliche BelastungGesetzliches Abzugsverbots für Diätverpflegung gilt auch dann, wenn diese anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind nicht abzugsfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel. Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung und nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe, die sie über Apotheken bezieht, ein. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machte sie Aufwendungen für verschiedene Präparate (z.B. Benfotiamin, Vitamin A und D, Biotin, Vitamin B2 laktosefrei, Adenosylcobalamin, Kalzium und Vitamin D, Bio-C-Vitamin) als außergewöhnliche Belastung geltend, die das Finanzamt nicht zum Abzug zuließ. Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens übersandte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung, wonach sie unter einer chronischen Stoffwechselstörung leide, die keine medikamentöse Behandlung indiziere, sondern die laufende Einnahme von Mikronährstoffen erforderlich mache. In der Bescheinigung wurden die verordneten Präparate im Einzelnen aufgeführt.
Durch Diätverpflegung entstandene Aufwendungen nicht abzugsfähig
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zwar seien Krankheitskosten als zwangsläufige Aufwendungen im Grundsatz als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dies gelte jedoch nicht für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen. Das gesetzliche Abzugsverbot für Diätverpflegung gelte auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werde. Gleiches gelte, wenn die Diät aufgrund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzte werde und damit Medikamentencharakter habe.
Aufwendungen stellen Diätkosten dar
Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen stellten Diätkosten dar. Unter einer Diät sei die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen; sie könne in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder - wie im Streitfall - in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen. Zu den Diäten gehörten nicht nur kurzzeitig angewandte Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten, sondern auch an ständige Leiden (z.B. Zöliakie) angepasste langzeitige Sonderdiäten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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