21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil15.07.2013

Kein Abzug von Diätverpflegung als außer­ge­wöhnliche BelastungGesetzliches Abzugsverbots für Diätverpflegung gilt auch dann, wenn diese anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird

Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind nicht abzugsfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten um die steuerliche Berück­sich­tigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel. Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoff­wech­sel­störung und nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe, die sie über Apotheken bezieht, ein. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2010 machte sie Aufwendungen für verschiedene Präparate (z.B. Benfotiamin, Vitamin A und D, Biotin, Vitamin B2 laktosefrei, Adeno­syl­co­balamin, Kalzium und Vitamin D, Bio-C-Vitamin) als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend, die das Finanzamt nicht zum Abzug zuließ. Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchs­ver­fahrens übersandte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung, wonach sie unter einer chronischen Stoff­wech­sel­störung leide, die keine medikamentöse Behandlung indiziere, sondern die laufende Einnahme von Mikro­nähr­stoffen erforderlich mache. In der Bescheinigung wurden die verordneten Präparate im Einzelnen aufgeführt.

Durch Diätverpflegung entstandene Aufwendungen nicht abzugsfähig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zwar seien Krankheitskosten als zwangsläufige Aufwendungen im Grundsatz als außer­ge­wöhnliche Belastung abzugsfähig. Dies gelte jedoch nicht für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen. Das gesetzliche Abzugsverbot für Diätverpflegung gelte auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werde. Gleiches gelte, wenn die Diät aufgrund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzte werde und damit Medika­men­ten­cha­rakter habe.

Aufwendungen stellen Diätkosten dar

Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen stellten Diätkosten dar. Unter einer Diät sei die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen; sie könne in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder - wie im Streitfall - in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen. Zu den Diäten gehörten nicht nur kurzzeitig angewandte Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten, sondern auch an ständige Leiden (z.B. Zöliakie) angepasste langzeitige Sonderdiäten.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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