18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 4867

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil21.06.2007

Diätkosten sind nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar

Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass das Abzugsverbot auch für Aufwendungen durch Sonderdiäten gilt, die z.B. bei der Zöliakie (Glute­n­un­ver­träg­lichkeit) eine medikamentöse Behandlung ersetzen.

Im Streitfall litt die Klägerin u.a. an Zöliakie. Hierbei handelt es sich um eine die Verdauung beein­träch­tigende Erkrankung der Dünnda­rm­schleimhaut, die auf einer Unver­träg­lichkeit des in vielen Getreidearten (z.B. Weizen, Roggen) vorkommenden Klebeproteins Gluten beruht. Den Antrag der Klägerin, die Mehrauf­wen­dungen für Diätkosten in Höhe von 3 192 DM (266 DM pro Monat) im Streitjahr 1996 als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin gegen das finanz­ge­richtliche Urteil als unbegründet zurück. Zöliakie sei zwar eine Krankheit, so dass unmittelbare Krank­heits­kosten wie z.B. Arzneimittel abziehbar seien. Diätkosten seien aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot gelte - wie sich aus der Entste­hungs­ge­schichte der Vorschrift ergebe - ausnahmslos. Denn die ursprünglich vorgesehenen Ausnahmen bei Zuckerkrankheit und Multipler Sklerose seien nicht Gesetz geworden. Diätkosten könnten daher auch dann nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie mit einer Krankheit zusammenhingen, ihre Notwendigkeit nachgewiesen sei und die Diät - wie bei der Zöliakie - eine medikamentöse Behandlung ersetze.

Der Bundesfinanzhof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kosten für die Verpflegung grundsätzlich zu den üblichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung rechnen. Gegen den Ausschluss der Diätkosten bestünden keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf das verfas­sungs­rechtliche Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die unter­schiedliche Behandlung von unmittelbaren Krank­heits­kosten (z.B. Arzneimittel) und Diätkosten sei sachlich gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 83/07 des BFH vom 19.09.2007

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4867

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI