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Bundesfinanzhof Urteil21.06.2007

Diätkosten sind nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar

Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass das Abzugsverbot auch für Aufwendungen durch Sonderdiäten gilt, die z.B. bei der Zöliakie (Glute­n­un­ver­träg­lichkeit) eine medikamentöse Behandlung ersetzen.

Im Streitfall litt die Klägerin u.a. an Zöliakie. Hierbei handelt es sich um eine die Verdauung beein­träch­tigende Erkrankung der Dünnda­rm­schleimhaut, die auf einer Unver­träg­lichkeit des in vielen Getreidearten (z.B. Weizen, Roggen) vorkommenden Klebeproteins Gluten beruht. Den Antrag der Klägerin, die Mehrauf­wen­dungen für Diätkosten in Höhe von 3 192 DM (266 DM pro Monat) im Streitjahr 1996 als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin gegen das finanz­ge­richtliche Urteil als unbegründet zurück. Zöliakie sei zwar eine Krankheit, so dass unmittelbare Krank­heits­kosten wie z.B. Arzneimittel abziehbar seien. Diätkosten seien aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot gelte - wie sich aus der Entste­hungs­ge­schichte der Vorschrift ergebe - ausnahmslos. Denn die ursprünglich vorgesehenen Ausnahmen bei Zuckerkrankheit und Multipler Sklerose seien nicht Gesetz geworden. Diätkosten könnten daher auch dann nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie mit einer Krankheit zusammenhingen, ihre Notwendigkeit nachgewiesen sei und die Diät - wie bei der Zöliakie - eine medikamentöse Behandlung ersetze.

Der Bundesfinanzhof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kosten für die Verpflegung grundsätzlich zu den üblichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung rechnen. Gegen den Ausschluss der Diätkosten bestünden keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf das verfas­sungs­rechtliche Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die unter­schiedliche Behandlung von unmittelbaren Krank­heits­kosten (z.B. Arzneimittel) und Diätkosten sei sachlich gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 83/07 des BFH vom 19.09.2007

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