13.12.2024
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Urteil30.11.2023Finanzgericht Düsseldorf9 K 1192/23 Kg
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil30.11.2023

Anspruch auf Kindergeld eines EU-Staatsbürgers kann sich aus dem sog. abgeleiteten Freizü­gig­keitsrecht ergebenEU-Bürger hat aus abgeleitetem Freizü­gig­keitsrecht Anspruch auf Kindergeld

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein Kinder­geldan­spruch eines EU-Staatsbürgers aus dem sog. abgeleiteten Freizü­gig­keitsrecht und dem Gleich­behandlungs­gebot ergeben kann.

Der Kläger lebte gemeinsam mit seiner schul­pflichtigen Tochter und der Kindsmutter in einem Haushalt und nahm die elterliche Sorge für seine Tochter tatsächlich wahr. Er war von März 2021 bis Ende Oktober 2022 als Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem der Kläger mit Wirkung zum Ende Oktober (aus betrieblichen Gründen) gekündigt worden war, bezog er seitdem ausschließlich Leistungen nach dem Zweiten Sozial­ge­setzbuch. Vor dem Hintergrund der fehlenden Erwer­b­s­tä­tigkeit des Klägers hob die beklagte Familienkasse daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter ab dem Monat Dezember 2022 auf. Im dagegen gerichteten Einspruchs­ver­fahren bestand der Kläger auf seinem Kinder­geldan­spruch, da seine Tochter erst 12 Jahre alt sei. Die Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil die von ihr angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden seien und keine von § 62 EStG geforderte Freizü­gig­keits­be­rech­tigung erkennbar sei.

Voraussetzungen für den Kinder­geldan­spruch

Das FG gab der Klage statt. Die den Kinder­geldan­spruch aufrecht­er­hal­tenden Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG erfülle der Kläger zwar nicht; insbesondere lasse sich im Streitzeitraum keine freizü­gig­keits­be­gründende Erwer­b­s­tä­tigkeit oder Arbeitssuche des Klägers feststellen. Sein Anspruch auf Kindergeld begründe sich im Streitzeitraum jedoch aus einem sog. abgeleiteten Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und einem damit einhergehenden Gleich­be­hand­lungsgebot nach Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011 zu. Maßgeblich sei allein, dass seinem Kind ein Aufent­haltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 zustehe und der Elternteil, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehme, beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen sei. Unerheblich sei hingegen ob ausreichende Existenzmittel und umfassender Kranken­ver­si­che­rungs­schutz vorlägen.

Kinder­geld­re­gelung wegen Unvereinbarkeit mit EU-Recht hier nicht anzuwenden

Aus den unions­recht­lichen Ansprüchen auf Gleich­be­handlung folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Kindergeld zustehe. § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG sei nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit grundsätzlich Kinder­geld­be­rechtigte, die nur ein abgeleitetes Freizü­gig­keitsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 haben - wie im vorliegenden Fall -, vom Kinder­geldan­spruch ausgeschlossen wären. Da die Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG somit im konkreten Fall nicht anzuwenden sei, stehe sie dem Kinder­geldan­spruch des Klägers nicht entgegen. Das Urteil nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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