13.12.2024
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Dokument-Nr. 33463

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil07.09.2023

Bildung von Bewer­tungs­ein­heiten im EnergiehandelFG versagt Anerkennung einer Rückstellung für 2006 auf Grundlage negativer Macro-Hedges-Bewer­tungs­ein­heiten

Das Düsseldorf hatte sich mit einigen sehr streitigen Fragen im Zusammenhang mit der Bildung von Bewer­tungs­ein­heiten nach § 5 Abs. 1a und Abs. 4a EStG ausein­an­der­zu­setzen.

Die Klägerin ist im Energiehandel sowohl börslich als auch außerbörslich tätig. Dabei fasste sie im Streitjahr 2006 Termingeschäfte über den Erwerb oder Verkauf von Waren mit Siche­rungs­ge­schäften in Bewertungseinheiten zusammen. Dies geschah teilweise durch sog. Micro-Hedges, bei denen einem Grundgeschäft ein konkret identi­fi­zierbares, positi­o­ns­aus­glei­chendes Siche­rungs­ge­schäft gegenüberstand. Zum Teil bildete die Klägerin aber auch sog. Macro-Hedges. Dazu fasste sie Geschäfte mit vergleichbaren Risikostrukturen zu Mandaten zusammen, so dass die einem Mandat zugewiesenen Einzelgeschäfte eine Risiko­kom­pen­sation für andere in dem Mandat enthaltene Geschäfte bewirkten. Soweit die Ergebnisse der Bewer­tungs­ein­heiten negativ waren, stellte die Klägerin diese steuermindernd in eine Rückstellung nach § 5 Abs. 4a Satz 2 i.V.m. Abs. 1a EStG ein. Das beklagte Finanzamt erkannte diese Rückstellung nicht an. Zur Begründung führte es aus, dass die von der Klägerin gebildeten Bewer­tungs­ein­heiten primär reinen Arbitrage- und nicht Siche­rungs­zwecken dienten und daher nicht unter die Vorschrift des § 5 Abs. 1a EStG fielen. Zudem würden nicht - wie es die Vorschrift erfordere - finanz-, sondern leistungs­wirt­schaftliche Risiken abgesichert. Die Klägerin war dagegen u.a. der Ansicht, dass die Bewer­tungs­ein­heiten handels­rechtlich zulässig gebildet worden und damit steuerrechtlich maßgeblich seien. Der Begriff der finan­z­wirt­schaft­lichen Risiken sei weit auszulegen und umfasse auch die von der Klägerin getätigten Geschäfte. Hilfsweise seien von ihr geleistete Marginzahlungen auf einen Teilwert von € abzuschreiben. Dabei handele es sich um Nachschuss­zah­lungen (Variation Margins) beim Handel mit Futures an Terminbörsen. Diese dienten der börsentäglichen Anpassung des kontrahierten Preises an den aktuellen Marktpreis. Zum Zeitpunkt der Bilan­z­auf­stellung sei der Marktwert der abgeschlossenen Geschäfte negativ gewesen, so dass von einer dauernden Wertminderung auszugehen sei.

Nur Micro-Hedges-Bewer­tungs­ein­heiten wegen ungeklärter Rechtslage zulässig gebildet

Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben und dabei zwischen Micro- und Macro-Hedges unterschieden: Nur soweit die streitige Rückstellung auf Bewer­tungs­ein­heiten auf Grundlage von Micro-Hedges beruhe, lägen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1a EStG vor. Das Gericht begründete dies mit der ungeklärten handels­recht­lichen Rechtslage im Streitjahr 2006. Mit § 254 HGB n.F. sei erst zum Jahr 2010 eine geschriebene Regelung für Bewer­tungs­ein­heiten geschaffen worden. Bis dahin seien die Voraussetzungen zur Bildung von Bewer­tungs­ein­heiten ungeklärt gewesen. Das Gericht ging davon aus, dass jedenfalls im Jahr 2006 die Bildung von Bewer­tungs­ein­heiten erfordert habe, dass Forderungen und Verbind­lich­keiten sich in identischen Werteinheiten betragsgleich und mit identischen Fällig­keits­terminen (taggleich) gegen­über­ständen. Das sei nur bei den Micro-Hedges der Fall gewesen. Insoweit sei auch von der Absicherung finan­z­wirt­schaft­licher Risiken auszugehen. Denn jedenfalls bei einem Geschäftsmodell wie demjenigen der Klägerin, die typischerweise ihre Geschäfte nicht durch physische Lieferung abschließe und über die gehandelten Waren gar nicht verfüge, sei auch der Finanzbereich der Klägerin betroffen. Eine konkrete Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für steuerliche Zwecke lehnte das Gericht ab.

Keine Teilwert­ab­schreibung auf geleistete Variation Margins

Eine Teilwertabschreibung auf die geleisteten Variation Margins komme nicht in Betracht. Es seien die verschiedenen Geschäfts­vorfälle - nämlich einerseits die Verpflichtung aus dem zugrun­de­lie­genden Geschäft (also dem Future) und andererseits die Variation Margins - voneinander zu trennen. Während es sich bei dem Future um ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft handele, dessen Wertentwicklung negativ sein könne, handele es sich bei den Variation Margins um eine Sicher­heits­leistung. Ursächlich für einen drohenden Verlust sei aber die Wertentwicklung des Futures. Dieser drohende Verlust sei nicht in der sich aus der Leistung der Variation Margin ergebenden Forderung begründet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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