18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil18.07.2018

Ausfall einer privaten Darle­hens­for­derung kann mit Anzeige der Masse­unzulänglich­keit steuerlich berücksichtigt werdenGeltendmachung des Darle­hens­verlusts bei Einkünften aus Kapitalvermögen zulässig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Ausfall einer privaten Darle­hens­for­derung mit Anzeige der Masse­unzulänglich­keit steuerlich berücksichtigt werden kann.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Falls stritten über die Berück­sich­ti­gungs­fä­higkeit einer ausgefallenen privaten Darle­hens­for­derung.

Insol­venz­ver­walterin zeigt Masseun­zu­läng­lichkeit an

Der Kläger gewährte im August 2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Privatdarlehen über rund 24.000 Euro. Ab August 2011 erbrachte der Darlehensnehmer keine Tilgungs­leis­tungen mehr. Im Jahr 2012 wurde das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen des Darle­hens­nehmers eröffnet. Der Kläger meldete daraufhin die Restforderung von rund 19.000 Euro zur Insol­venz­tabelle an - letztlich ohne Erfolg. Die Insol­venz­ver­walterin zeigte im Oktober 2012 gegenüber dem Amtsgericht die Masseun­zu­läng­lichkeit an. Im Jahr 2016 wurde das Insol­venz­ver­fahren schließlich eingestellt.

Finanzamt verneint Berück­sich­tigung des Darle­hens­verlusts bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Kläger machten den Verlust aus der Darle­hens­for­derung in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2012 geltend. Das beklagte Finanzamt vertrat jedoch - ebenso wie das Finanzgericht Düsseldorf - zunächst die Auffassung, dass der Darle­hens­verlust nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden könne. Dem ist der Bundesfinanzhof im anschließenden Revisi­ons­ver­fahren (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 24.10.2017 - VIII R 13/15 -) entgegen getreten und hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Darle­hens­verlust kann bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden

Im zweiten Rechtszug hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage nunmehr stattgegeben und entschieden, dass der Verlust der Kapita­l­for­derung bereits im Streitjahr 2012 berücksichtigt werden könne. Dies ergebe sich aus den besonderen Umständen des Streitfalls. Mit der Anzeige der Masseun­zu­läng­lichkeit im Jahr 2012 sei klar gewesen, dass die Insol­venz­gläubiger wie der Kläger nach der Einschätzung der Insol­venz­ver­walterin keine Rückzahlungen mehr erhalten würden. Auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insol­venz­ver­fahrens komme es nicht an. Die Höhe des Forde­rungs­verlusts (rund 19.000 Euro) war zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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