18.10.2024
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Dokument-Nr. 25965

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Bundesfinanzhof Urteil24.10.2017

Insol­venz­be­dingter Ausfall einer privaten Darle­hens­for­derung kann als Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werdenEndgültiger Ausfall einer Kapita­l­for­derung führt zu steuerlich zu berück­sich­ti­gendem Verlust

Der endgültige Ausfall einer Kapita­l­for­derung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Dies entschied der Bundesfinanzhof für den Fall der Insol­ven­z­er­öffnung beim Darlehensnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG).

Im zugrunde liegenden Fall gewährte der Kläger einem Dritten im Jahr 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darle­hens­nehmers wurde das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darle­hens­for­derung zur Insol­venz­tabelle an und machte den Ausfall der Darle­hens­for­derung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht nicht.

Einführung der Abgeltungsteuer soll vollständige steuer­rechtliche Erfassung aller Wertver­än­de­rungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreichen

Die Revision hiergegen hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das finanz­ge­richtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach seinem Urteil soll mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuer­rechtliche Erfassung aller Wertver­än­de­rungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradig­men­wechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapita­l­for­derung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berück­sich­ti­genden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapita­l­for­derung, die -ohne Berück­sich­tigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen- unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

Rückweisung der Sache an das Finanzgericht

Wie die Veräußerung ist nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forde­rungs­ausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Hierzu hat das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forde­rungs­verzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapital­ge­sell­schaft gelten, hatte der Bundesfinanzhof nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellen­be­steuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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