18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil18.09.2018

Keine Berück­sich­tigung der Verlust­ab­zugs­be­schränkung im Rahmen einer endgültigen Abwick­lungs­be­steuerungKlage eines Insol­venz­ver­walters erfolglos

Nach Abschluss eines Insol­venz­ver­fahrens sind sog. Zwischen­ver­an­la­gungen aufzuheben. Es hat eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liqui­da­ti­o­ns­zeit­raumes ohne Berück­sich­tigung der Verlust­ver­rech­nungs­be­schränkung nach der sog. Mindest­be­steuerung zu erfolgen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall war der Kläger zum Insolvenzverwalter einer GmbH bestellt worden. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2003 eröffnet. Am 15. März 2015 erstellte der Kläger die Schlussbilanz der GmbH, das Insol­venz­ver­fahren wurde im Juli 2017 aufgehoben. Das beklagte Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer zunächst für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2005 fest, wobei es den Grund­ab­zugs­betrag i.H.v. 1 Mio. Euro nach der sog. Mindestbesteuerung in diesem Zeitraum lediglich einmal berücksichtigte. Für die Jahre 2006 bis 2015 setzte das Finanzamt die Körper­schaft­steuer jährlich fest. Der Kläger beantragte im Jahr 2018 beim Finanzamt die Aufhebung der vorliegenden Veranlagungen der GmbH und den Erlass eines Körper­schaft­steu­er­be­scheides für den Zeitraum der Abwicklung 2003-2015, wobei die Berechnung der Steuer ohne Anwendung der Mindest­be­steu­e­rungs­re­gelung begehrt wurde. Dies lehnte der Beklagte ab.

Veranlagungen von 2003 - 2005 nur vorläufige Zwischen­ver­an­la­gungen

Der hiergegen gerichteten (Sprung-)Klage verhalf das Finanzgericht Düsseldorf zum Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den vorliegenden Veranlagungen für die Jahre 2003 - 2015 nur um vorläufige Zwischen­ver­an­la­gungen, die am Ende des Abwick­lungs­zeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen sind, in dem der Gewinn bzw. der Verlust für den gesamten Abwick­lungs­zeitraum ermittelt wird. Hierfür spreche, dass das Gesetz die Bestimmung der Länge der Besteu­e­rungs­zeiträume im Liqui­da­ti­o­nsfall in das Ermessen der Finanz­ver­waltung stelle. Würden die Veranlagungen als endgültig verstanden, stünde im Ergebnis auch die Höhe der entstehenden Steuer im Ermessen der Finanz­ver­waltung, was mit dem Grundsatz der leistungs­ge­rechten Besteuerung unvereinbar sei.

Mindest­be­steu­e­rungs­re­gelung bei endgültiger Abwick­lungs­be­steuerung verfas­sungs­konform

Im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung sei die Mindest­be­steu­e­rungs­re­gelung verfas­sungs­konform auszulegen und um ein ungeschriebenes Tatbe­stands­merkmal zu ergänzen, dass die Mindest­be­steuerung nur eingreife, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöse. Dies ergebe sich u.a. aus der Geset­zes­be­gründung, wonach durch die Mindest­be­steuerung keine Verluste endgültig verloren gehen sollten.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ ra-online

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