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Finanzgericht Düsseldorf Urteil12.06.2013
Straßenbeleuchtung nicht von Stromsteuer befreitFinanzgericht Düsseldorf verneint Stromsteuerentlastung für Gemeinden und kommunale Versorgungsunternehmen
Gemeinden und kommunale Versorgungsunternehmen müssen für Strom, den sie für die öffentliche Straßenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer entrichten. Eine Befreiung davon ist nicht möglich. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Versorgungsunternehmen, das neben der Versorgung der Bürger mit Gas und Strom auch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Gemeinde übernommen hatte. Das Unternehmen beantragte die Entlastung von der Stromsteuer u.a. für den zur Straßenbeleuchtung eingesetzten Strom. Dies lehnte das Hauptzollamt ab.
Gestaltungsmöglichkeiten zum Erhalt von Stromsteuerentlastungen seit 2011 durch Gesetzgeber eingeschränkt
Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Hauptzollamts, da der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2011 Gestaltungsmöglichkeiten zum Erhalt von Stromsteuerentlastungen eingeschränkt hat. So wird bei der Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte und Druckluft durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zusätzlich verlangt, dass die erzeugte Energie nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wird. Dementsprechend kann ein kommunales Versorgungsunternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes zwar für die Gemeinde die Straßenbeleuchtung übernehmen. Genutzt wird die Straßenbeleuchtung der öffentlichen Straßen als Lichterzeugung jedoch von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern, die nicht Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind. Daher gibt es keine Stromsteuerentlastung. Dies ist auch verfassungskonform, denn mit der Steuerbefreiung des produzierenden Gewerbes soll nur eine Benachteiligung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und eine Verlagerung von energieintensiven Arbeitsplätzen in das Ausland vermieden werden.
Entscheidung hat bundesweite Bedeutung
Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung. Denn kommunale Stadtwerke oder regionale Energieversorger werden häufig im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages mit der Stadt oder Gemeinde mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb der öffentlichen Beleuchtung beauftragt. Auf die kommunale Straßenbeleuchtung entfallen dabei regelmäßig mehr als ein Drittel des Energieverbrauchs.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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