23.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil12.06.2013

Straßen­be­leuchtung nicht von Stromsteuer befreitFinanzgericht Düsseldorf verneint Strom­steuer­entlastung für Gemeinden und kommunale Versorgungs­unternehmen

Gemeinden und kommunale Versorgungs­unternehmen müssen für Strom, den sie für die öffentliche Straßen­be­leuchtung beziehen, Stromsteuer entrichten. Eine Befreiung davon ist nicht möglich. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Versor­gungs­un­ter­nehmen, das neben der Versorgung der Bürger mit Gas und Strom auch die öffentliche Straßen­be­leuchtung für die Gemeinde übernommen hatte. Das Unternehmen beantragte die Entlastung von der Stromsteuer u.a. für den zur Straßen­be­leuchtung eingesetzten Strom. Dies lehnte das Hauptzollamt ab.

Gestal­tungs­mög­lich­keiten zum Erhalt von Strom­steu­e­r­ent­las­tungen seit 2011 durch Gesetzgeber eingeschränkt

Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Hauptzollamts, da der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2011 Gestal­tungs­mög­lich­keiten zum Erhalt von Strom­steu­e­r­ent­las­tungen eingeschränkt hat. So wird bei der Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte und Druckluft durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zusätzlich verlangt, dass die erzeugte Energie nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wird. Dementsprechend kann ein kommunales Versor­gungs­un­ter­nehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes zwar für die Gemeinde die Straßen­be­leuchtung übernehmen. Genutzt wird die Straßen­be­leuchtung der öffentlichen Straßen als Lichterzeugung jedoch von Verkehrs­teil­nehmern und Anwohnern, die nicht Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind. Daher gibt es keine Strom­steu­e­r­ent­lastung. Dies ist auch verfas­sungs­konform, denn mit der Steuerbefreiung des produzierenden Gewerbes soll nur eine Benachteiligung des Wirtschafts­s­tandorts Deutschland und eine Verlagerung von energi­e­in­tensiven Arbeitsplätzen in das Ausland vermieden werden.

Entscheidung hat bundesweite Bedeutung

Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung. Denn kommunale Stadtwerke oder regionale Energie­ver­sorger werden häufig im Rahmen eines Betrie­bs­füh­rungs­ver­trages mit der Stadt oder Gemeinde mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb der öffentlichen Beleuchtung beauftragt. Auf die kommunale Straßen­be­leuchtung entfallen dabei regelmäßig mehr als ein Drittel des Energie­ver­brauchs.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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