21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil07.07.2011

Strom­steu­er­be­freiung für kleine Anlagen: Eigenbedarf mindert Nennleistung nichtNur die im Dauerbetrieb der Anlage abgebbare Strommenge für Nennleistung entscheidend

Der Bundesfinanzhof hatte zum Begriff der Nennleistung einer Strom­er­zeu­gungs­anlage Stellung zu nehmen und entschied, dass es bei der Nennleistung nur auf die im Dauerbetrieb einer Anlage abgebbare Strommenge ankommt. Entsprechend ist die Strommenge, die dem Eigenbedarf des Stromerzeugers dient, der Nennleistung zuzurechnen.

Nach dem strom­steu­er­recht­lichen Vorgaben sind kleine Strom­er­zeu­gungs­anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt von der Stromsteuer befreit, sofern der erzeugte Strom in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und vom Betreiber der Anlage an Verbraucher geleistet wird. Ein Überschreiten der Leistungsgrenze von 2 Megawatt führt zum Verlust der Steuer­be­güns­tigung.

BFH soll Begriff Nennleistung genauer definieren

Im Streitfall war die Frage zu klären, ob auch diejenige Strommenge zur Nennleistung gehört, die nicht an Letzt­ver­braucher abgegeben, sondern in der Anlage selbst, z.B. zum Betrieb von Ventilatoren und Pumpen, verbraucht wird. Da die Definition der Nennleistung in den strom­steu­er­recht­lichen Vorschriften fehlt, oblag es dem Bundesfinanzhof diesen Begriff näher zu konkretisieren.

Strommenge, die dem Eigenbedarf des Stromerzeugers dient, ist Nennleistung zuzurechnen

Aus der Entste­hungs­ge­schichte der gesetzlichen Regelung, die auf die Einbeziehung des Eigenbedarfs in die für die Strom­steu­er­be­güns­tigung maßgebliche Bezugsgröße hinweist, und den Veröf­fent­li­chungen der Elektri­zi­täts­wirt­schaft, auf denen die Verwal­tungs­an­wei­sungen beruhen, hat der Bundesfinanzhof einen Begriff der Nennleistung entwickelt, nach dem es nur auf die im Dauerbetrieb der Anlage abgebbare Strommenge ankommt. Danach ist die Strommenge, die dem Eigenbedarf des Stromerzeugers dient, der Nennleistung zuzurechnen. Dies sollten Anlagen­her­steller und Stromerzeuger, die eine Strom­steu­er­be­freiung anstreben künftig beachten.

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Finanz­ver­waltung an Angaben in von Herstellern von Strom­er­zeu­gungs­anlagen ausgestellten Bescheinigungen nicht gebunden ist. Solche Errich­ter­be­stä­ti­gungen entfalten keine strom­steu­er­rechtliche Bindungswirkung.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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