Nach dem stromsteuerrechtlichen Vorgaben sind kleine Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt von der Stromsteuer befreit, sofern der erzeugte Strom in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und vom Betreiber der Anlage an Verbraucher geleistet wird. Ein Überschreiten der Leistungsgrenze von 2 Megawatt führt zum Verlust der Steuerbegünstigung.
Im Streitfall war die Frage zu klären, ob auch diejenige Strommenge zur Nennleistung gehört, die nicht an Letztverbraucher abgegeben, sondern in der Anlage selbst, z.B. zum Betrieb von Ventilatoren und Pumpen, verbraucht wird. Da die Definition der Nennleistung in den stromsteuerrechtlichen Vorschriften fehlt, oblag es dem Bundesfinanzhof diesen Begriff näher zu konkretisieren.
Aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung, die auf die Einbeziehung des Eigenbedarfs in die für die Stromsteuerbegünstigung maßgebliche Bezugsgröße hinweist, und den Veröffentlichungen der Elektrizitätswirtschaft, auf denen die Verwaltungsanweisungen beruhen, hat der Bundesfinanzhof einen Begriff der Nennleistung entwickelt, nach dem es nur auf die im Dauerbetrieb der Anlage abgebbare Strommenge ankommt. Danach ist die Strommenge, die dem Eigenbedarf des Stromerzeugers dient, der Nennleistung zuzurechnen. Dies sollten Anlagenhersteller und Stromerzeuger, die eine Stromsteuerbefreiung anstreben künftig beachten.
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Finanzverwaltung an Angaben in von Herstellern von Stromerzeugungsanlagen ausgestellten Bescheinigungen nicht gebunden ist. Solche Errichterbestätigungen entfalten keine stromsteuerrechtliche Bindungswirkung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online