18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil26.01.2022

Keine Steue­r­er­mä­ßigung für einen Veräu­ße­rungs­gewinn aus privat gehaltener BeteiligungGewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung kann nach § 16 oder § 17 EStG zu besteuern sein

Der Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG gelten nicht für einen Veräu­ße­rungs­gewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an einer Kapital­ge­sell­schaft. So entschied das FG Düsseldorf.

Der Kläger veräußerte im Jahr 2017 seinen 100 %-Anteil an einer GmbH und erklärte den Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte dagegen als solche aus § 17 EStG. Als Begründung führte es an, dass die Veräußerung einer Beteiligung nur dann nach § 16 EStG zu versteuern sei, wenn die gesamte Beteiligung an der Kapital­ge­sell­schaft zum Betrie­bs­vermögen des Steuer­pflichtigen gehöre. Der Kläger habe die Anteile aber unstreitig im Privatvermögen gehalten.

Kläger monierte verfas­sungs­widrige Benachteiligung gegenüber Veräußerung von Komman­di­tan­teilen

Die zusammen veranlagten Kläger argumentierten dagegen, dass der Wortlaut der §§ 16 und 17 EStG nicht zwischen Betriebs- und Privatvermögen differenziere. Auch die von § 16 EStG erfassten Mitun­ter­neh­me­ranteile würden regelmäßig im Privatvermögen gehalten. § 17 EStG regele außerdem nur die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung und nicht die einer vollun­ter­neh­me­rischen Beteiligung. Die Anwendung des § 17 EStG führe letztlich zu einer verfas­sungs­widrigen Benachteiligung der Kläger gegenüber Veräußerern von Komman­di­tan­teilen, die weitgehende Freistellungen und Tarif­er­mä­ßi­gungen erhielten.

FG verneint Verstoß gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen beurteile sich nach § 17 EStG und nicht nach §§ 16, 34 EStG. Soweit § 16 EStG eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapital­ge­sell­schaft als "Teilbetrieb" erfasse, setze dies allein schon begrifflich einen darüber hinausgehenden weiteren (Teil)Betrieb voraus. Mit Blick auf den in § 16 EStG normierten höheren Freibetrag keinen Verstoß gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot. Die frühere Gleich­be­handlung von Veräu­ße­rungs­ge­winnen nach § 16 EStG und solchen gemäß § 17 EStG sei schon durch Absenkung der Betei­li­gungs­grenze in § 17 EStG auf 1 % des Nennkapitals und dem Systemwechsel zum Teilein­künf­te­ver­fahren aufgehoben worden. Die Besteu­e­rungs­systeme von (Mit)Unternehmern einerseits und Kapital­ge­sell­schaften und deren Anteilseignern andererseits seien wesens­ver­schiedene Sachverhalte, die einer sachgerechten Differenzierung zugänglich seien.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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