21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil19.05.2010

Restau­rant­schecks sind kein SachbezugEssenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restau­rant­schecks kein Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restau­rant­schecks stellen in der Regel keinen Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 EStG dar. Derartige Essenszuschüsse seien vielmehr als steuerbare Einnahmen der Arbeitnehmer aus nicht­selbst­ständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu werten, entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann als Sachbezug i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, so dass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen kann.

In dem vom 15. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschiedenen Verfahren war die Nachver­steuerung von Essens­zu­schüssen in Form von Restau­rant­schecks streitig.

Sachverhalt

Die Klägerin stellte ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restau­rant­schecks über jeweils 5,77 EUR zur Verfügung. Die Klägerin hatte diese Schecks bei einem anderen Unternehmen bestellt, das die Schecks ausstellte und an die Klägerin auslieferte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen diesem Unternehmen und den einzelnen Akzep­tanz­partnern waren die Schecks, die bis zum Ablauf des Ausgabejahrs gültig waren, bei einer Vielzahl von Annahmestellen (insbesondere in Restaurants, aber u.a. auch in Supermärkten und Warenhäusern) einlösbar. In d en Akzep­tanz­ver­trägen verpflichteten sich die Akzep­tanz­partner u.a. dazu, die Restau­rant­schecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte (insbesondere Zigaretten oder Alkohol) zu tauschen.

Finanzamt: Restau­rant­schecks sind Zuwendungen mit Bargeld­cha­rakter

Die Klägerin hatte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den Sachbezugswert der Restau­rant­schecks in Höhe von 2,67 EUR pauschal mit 25 % pro Scheck versteuert und die Differenz in Höhe von 3,10 EUR steuerfrei belassen. Bei der Lohnsteu­er­au­ßen­prüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass es sich bei den Restau­rant­schecks nicht um Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG, sondern um Zuwendungen mit Bargeld­cha­rakter handele.

Finanzgericht bestätigt Auffassung des Finanzamts

Der 15. Senat folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage als unbegründet ab. Die Hingabe der Restau­rant­schecks führe zu steuerbaren Einnahmen ihrer Arbeitnehmer aus nicht­selbst­ständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den lohnsteu­er­pflichtigen Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit gehörten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.

Restau­rant­schecks stellen geldwerte Vorteile dar

Die Restau­rant­schecks begründeten derartige geldwerte Vorteile; sie seien durch die jeweiligen Arbeits­ver­hältnisse veranlasst. Die Restau­rant­schecks begründeten auch keinen Sachbezug i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG; vielmehr handelte es sich bei ihnen um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Arbeitnehmern der Klägerin zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert i. S. von § 8 Abs. 1 EStG führten.

Restau­rant­schecks für verschiedene Lebensmittel einlösbar - daher kein Sachbezug

Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein sei nur dann als Sachbezug i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, so dass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Wenngleich die Arbeitnehmer der Klägerin die Schecks nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwenden durften, seien sie in ihrer Entscheidung, für welche konkreten Lebensmittel sie die Schecks einsetzten, frei. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Lebensmittel gäben die Schecks die einzelnen von ihnen erworbenen Waren nicht vor. Durch die Schecks seien nicht hinreichend indivi­du­a­li­sierbare und konkret bezeichnete Waren zugewendet worden. Die Regelungen über die Verwendung der Restau­rant­schecks erfüllten auch nicht die Voraussetzungen des Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 a) Satz 1 LStR 2007. Nach dieser von der Finanz­ver­waltung getroffenen Billig­keits­re­gelung sollen auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber durch Barzuschüsse in Form von Restau­rant­schecks zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Regeln über Sachbezüge zur Anwendung kommen. Die Klägerin habe aufgrund der getroffenen Vereinbarungen aber nicht sicherstellen können, dass die Schecks ausschließlich zur arbeit­s­täg­lichen Verpflegung verwendet würden.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Düsseldorf

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