21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil21.12.2021

Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments ist gewerbliche TätigkeitGrenze privater Vermö­gens­ver­waltung unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs zur Verklammerung überschritten

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der steuerlichen Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung sowie Veräußerung von Containern ausein­an­der­zu­setzen.

Die Klägerin schloss mehrere Kauf- und Verwal­tungs­verträge ab. Ausweislich dieser Verträge erwarb die Klägerin als "Investor" eine bestimmte Anzahl von Containern und beauftragte die Verkäufer zugleich mit der Verwaltung der erworbenen Container zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren. Die Verkäufer sollten alle mit der Verwaltung zusam­men­hän­genden Verträge eigen­ver­ant­wortlich abschließen und garantierten dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigen­tums­über­tra­gungen ein Miet- oder Agentur­ver­hältnis bestehe. Zugleich erklärten sie sich bereit bzw. behielten sich vor, ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten.

Finanzamt erkannte Verluste nicht an

Das Finanzamt stufte die Einkünfte aus der Contai­ner­ver­mietung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein, da der Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten sei. Der An- und Verkauf der Container folge keinem einheitlichen Konzept und die Betätigung der Klägerin erschöpfe sich in der Anschaffung und Finanzierung sowie der Vereinnahmung des vereinbarten Mietzinses. Ein Rückkauf der Container sei nicht fest vereinbart worden und es habe der Klägerin freigestanden, ein etwaiges Kaufangebot anzunehmen oder die Vermietung weiter zu betreiben. Die Klägerin begehrte dagegen die Berück­sich­tigung der erklärten Verluste aus ihrer Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie habe nachhaltig gehandelt, indem sie mit den Verkäufern insgesamt fünf Kauf- und Verwal­tungs­verträge abgeschlossen habe. Ihr wirtschaft­liches Gesamtkonzept ergebe sich aus dem Anlageprospekt zum Investment, wonach der Veräu­ße­rungserlös der Container den wesentlichen Teil der prognos­ti­zierten Rendite ausmache.

FG: Vermietung und Veräußerung der Container ist gewerbliche Tätigkeit

In seinem Urteil vom 21.12.2021 stufte der 13. Senat die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container als gewerblich ein. Die Grenze privater Vermö­gens­ver­waltung sei unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs zur Verklammerung überschritten. Denn bereits im Zeitpunkt der Investitionen der Klägerin habe festgestanden, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung der Erlöse aus dem Verkauf der vermieteten Container erzielen lasse. Es sei kein alternatives Geschäfts­konzept ersichtlich, dessen Prognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräu­ße­rungs­erlöses in Aussicht stelle. Dabei sei unschädlich, dass die Rückver­äu­ße­rungen tatsächlich nicht wie geplant erfolgt seien. Denn die Qualifikation der Einkunftsart sei nach der Sichtweise des Steuer­pflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vorzunehmen. Die zur Weiter­ver­äu­ßerung bestimmten Container stufte der Senat als Umlaufvermögen ein und versagte deshalb u.a. eine gewinnmindernde Berück­sich­tigung der geltend gemachten AfA. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde eingelegt, die unter dem Az. III B 9/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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