21.11.2024
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Dokument-Nr. 30248

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Urteil25.03.2021Finanzgericht Düsseldorf11 K 3321/17 F
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil25.03.2021

Betrie­bs­ge­wöhnliche Nutzungsdauer eines festverankerten Hausboots beträgt 30 JahreEinkünfte durch Vermietung sind als Vermietungs­einkünfte einzuordnen

Das FG Düsseldorf hatte über die steuerliche Behandlung der Vermietung eines Hausboots zu entscheiden. Streitig waren dabei die Qualifizierung der Einkünfte und die für die Abschreibung maßgebliche betriebliche Nutzungsdauer des Hausboots.

Die Klägerin vermietete ein festverankertes Hausboot an Feriengäste. Das Boot konnte beheizt und ganzjährig genutzt werden. In ihren Steue­r­er­klä­rungen gab die Klägerin gewerbliche Einkünfte an. Die von ihr durchgeführte Gästebeherbung sei professionell und gehe über eine Vermögensverwaltung hinaus. Zudem erbringe sie Sonder­leis­tungen an ihre Gäste, wie z.B. bezogene Betten, Gestellung von Fahrrädern oder einen Wäscheservice. Bei ihrer Gewin­n­er­mittlung nahm die Klägerin Sonder­ab­schrei­bungen, die nur für gewerbliche Einkünfte vorgesehen sind, in Anspruch. Dabei legte sie eine betrie­bs­ge­wöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren für das Hausboot zugrunde. Das beklagte Finanzamt ordnete die Einkünfte dagegen als Vermie­tungs­ein­künfte ein und lehnte die Gewährung von Sonder­ab­schrei­bungen ab. Es liege kein hotelähnlicher Beher­bungs­betrieb vor. Außerdem betrage die betrie­bs­ge­wöhnliche Nutzungsdauer des Hausboots 20 Jahre.

FG: Vermietung hat den Rahmen einer privaten Vermö­gens­ver­waltung nicht verlassen

Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Richter bestätigten die Einordnung der Einkünfte als Vermie­tungs­ein­künfte. Die Vermietung des Hausboots verlasse nicht den Rahmen einer privaten Vermö­gens­ver­waltung. Die Vermietung habe von der Klägerin ohne Beschäftigung zusätzlichen Personals nebenbei organisiert werden können. Das Geschäft sei nicht auf einen täglichen Gästewechsel ausgerichtet gewesen und das Einchecken habe nicht persönlich erfolgen müssen. Die von der Klägerin angebotenen weiteren Leistungen würden keine für die Vermietung von Ferienwohnungen unüblichen Sonder­leis­tungen darstellen.

Betriebliche Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre

Die Richter entschieden außerdem, dass die betriebliche Nutzungsdauer des Hausboots 30 Jahre beträgt. Das Hausboot sei nicht motorisiert, sondern fest verankert und werde zum Wohnen genutzt. Die Wohnräume würden auf Pontons ruhen, deren betriebliche Nutzungsdauer in der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Hochsee-, Küsten- und Binnen­schifffahrt" mit 30 Jahren angegeben werde. Für den entschiedenen Fall bleibe dies allerdings letztlich ohne Auswirkung. Denn der Berück­sich­tigung einer längeren Nutzungsdauer und der damit einhergehenden Reduzierung der Abschrei­bungs­beträge stehe in den Streitjahren das im Finanz­ge­richts­prozess geltende Verbö­se­rungs­verbot entgegen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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