23.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil03.09.2022

Kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes aus einer Teil­erb­auseinander­setzungTeil­erb­auseinander­setzung im gewöhnlichen Geschäfts­verkehr nicht gegeben

Das FG Düsseldorf hat sich in einem Urteil mit der Nachweisführung eines gemeinen Werts einer Immobilie aus einer Teil­erb­auseinander­setzung beschäftigt.

Nach dem Ableben der Erblasserin wurden deren Bruder zu 60 % und der Kläger zu 40 % Erben des mit einem Reihen­mit­telhaus bebauten Grundstücks. Der Kläger stand mit der Erblasserin in keinem Verwandt­schafts­ver­hältnis. Im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung erwarb der Kläger den auf den Bruder entfallenden Anteil zu einem Kaufpreis in Höhe von 48.000 Euro. Diesen Kaufpreis hätte der Kläger anhand des Wertes für ein ähnliches, vermie­tungs­fähiges Einfamilienhaus ermittelt, welches in der Umgebung angeboten worden wäre. Daraus ergebe sich aus seiner Sicht ein Verkehrswert in Höhe von 80.000 Euro, wovon 60 % (dies entspricht 48.000 Euro) auf den Bruder entfielen.

Finanzamt: Verkehrswert zu niedrig

Demgegenüber stellte das beklagte Finanzamt im Vergleichs­wert­ver­fahren für Zwecke der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert in Höhe von 137.592 Euro fest. Es vertrat die Ansicht, dass kein Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäfts­verkehr vorläge, da der auf den Bruder entfallende Grund­s­tück­s­anteil nur einem begrenzten Personenkreis, nämlich nur dem Kläger, angeboten worden sei. Der Kläger trug dagegen vor, dass es sich schon deshalb um einen Verkauf im gewöhnlichen Geschäfts­verkehr handele, da zwischen Kläger und dem Bruder der Erblasserin kein Näheverhältnis bestanden habe.

FG: Verkäufe von Mitei­gen­tums­an­teilen kein gewöhnlicher Geschäfts­verkehr

Das FG sah in seinem Urteil einen niedrigeren Verkehrswert nicht durch einen zeitnah erzielten Kaufpreis nachgewiesen. Die Teiler­b­aus­ein­an­der­setzung habe sich nicht im gewöhnlichen Geschäfts­verkehr vollzogen; zudem habe sie nur einen Teil der zu bewertenden wirtschaft­lichen Einheit betroffen. Verkäufe von Mitei­gen­tums­an­teilen entsprächen nicht dem gewöhnlichen Geschäfts­verkehr, da diese üblicherweise nicht als solche, sondern nur mit dem gesamten Grundstück veräußert würden.

Gleiches gilt erst recht im Fall einer Teiler­b­aus­ein­an­der­setzung

Gleiches gelte nach Auffassung des Senats erst recht im Fall einer Teiler­b­aus­ein­an­der­setzung, bei der in Bezug auf ein Grundstück wirtschaftlich betrachtet ebenfalls Eigen­tums­anteile übertragen werden. Es sei deshalb unerheblich, dass Kläger und der Veräußerer vorliegend keine nahe stehenden Personen gewesen seien. Überdies sei der Grund­s­tück­s­anteil auch nur dem Kläger und keinen anderen Personen angeboten worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision ist unter dem Az. II R 8/21 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online ( Newsletter/ab)

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