15.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil23.02.2016

Abbruchkosten für altes Gebäude zählen zu Herstel­lungs­kosten für neu errichtetes GebäudeZwischen Abbruch des Gebäudes und Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes besteht enger wirtschaft­licher Zusammenhang

Erwirbt ein Steuer­pflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, sind die Abbruchkosten als Herstel­lungs­kosten des neuen Gebäudes anzusehen, da zwischen dem Abbruch des alten und der Herstellung des neuen Gebäudes ein enger wirtschaft­licher Zusammenhang besteht, weil die Vernichtung des alten Gebäudes Voraussetzung für die Errichtung des neuen Wirtschaftsgutes ist.

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Komman­dit­ge­sell­schaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet. Eine ihrer Komman­di­tis­tinnen hatte ihre Gesell­schaf­te­r­einlage dadurch erbracht, dass sie Grundstücke zu Buchwerten auf die Gesellschaft übertrug. Bereits bei Erwerb der Grundstücke hatte die Klägerin die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außer­ge­wöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude.

Mit Abbruch verbundene Aufwendungen gehören zu Herstel­lungs­kosten des neuen Wirtschaftsguts

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass Herstel­lungs­kosten der neuen Gebäude vorlägen, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden könnten. Wenn der Steuer­pflichtige ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwerbe, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann sei die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Damit bestehe zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes ein enger wirtschaft­licher Zusammenhang. Dieser rechtfertige es, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstel­lungs­kosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung.

Abbruchkosten können nicht als Betrie­bs­ausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden

Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuer­pflichtige dann keine Absetzung für außer­ge­wöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als Betrie­bs­ausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Rechts­grundsätze seien auch bei einer als anschaf­fung­s­ähn­licher Vorgang zu wertenden Einlage eines bebauten Grundstücks in ein Betrie­bs­vermögen - mit Abbruchabsicht - anzuwenden. Sie griffen auch dann, wenn die Einlage zu Buchwerten erfolgt sei.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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