03.12.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil21.01.2016

Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden sind keine anschaf­fungsnahen Herstel­lungs­kostenKosten können sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigen­tums­wohnung verursacht hat, sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erwarb zum 1. April 2007 eine Eigen­tums­wohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand. Zugleich übernahm sie das bestehende Mietverhältnis. In der Folgezeit kam es zu einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung mit der Mieterin. Im September 2008 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen, Wasserschaden). Zur Beseitigung dieser Schäden wandte die Klägerin im Jahr 2008 rund 20.000 Euro auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, es handele sich um sogenannte anschaf­fungsnahe Herstel­lungs­kosten.

Finanzamt: Durchgeführte Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen nur im Wege der Abschreibung absetzbar

Nach der entsprechenden Bestimmung des Einkom­men­steu­er­ge­setzes gehören Instandsetzungs- und Moder­ni­sie­rungs­auf­wen­dungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, zu den Herstel­lungs­kosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäu­de­an­schaf­fungs­kosten übersteigen. Diese können nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden.

FG verneint Einstufung der geltend gemachten Aufwendungen als anschaf­fungsnahe Herstel­lungs­kosten

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf liegen - trotz Überschreitung der 15 %-Grenze - keine anschaf­fungsnahen Herstel­lungs­kosten vor. Der Anwen­dungs­bereich der Vorschrift sei einzuschränken. Die Geset­zes­be­gründung lasse keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Dagegen sprächen auch systematische Gründe. So könne in Fällen, in denen es - wie im Streitfall - zu einem Substanzverlust komme, auch eine Absetzung für außer­or­dentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, die ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergehe. Zudem habe der Gesetzgeber an die überholte Rechtsprechung anknüpfen wollen, die derartige Aufwendungen nicht erfasst habe. Schließlich gebiete die mit der Regelung bezweckte Verwal­tungs­ver­ein­fachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaf­fungsnahe Herstel­lungs­kosten.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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