18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil18.03.2015

Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers können anteilig zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers gehörenModernisierungs­maß­nahmen müssen wesentlich sein und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als selbständiger Steuerberater tätig. Für seine Steuer­be­ra­ter­tä­tigkeit nutzte der Kläger ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8 % der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Kläger das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behin­der­ten­gerecht um. Hierbei wurde u.a. die Badewanne ersatzlos entfernt, die Badezimmertür durch einen neuen Durchbruch zum Flur versetzt und verbreitert, die Dusche auf die gegen­über­liegende Seite verlegt sowie Fußbodenheizung, Waschbecken, Toilette und Bidet erneuert und versetzt. Um ein einheitliches Erschei­nungsbild der Räume zu erhalten, wurden alle vier Türen des Flures ersetzt und Maurer-, Maler- sowie Bodenarbeiten durchgeführt. Von den Umbaukosten in Höhe von insgesamt rund 38.000 Euro machten die Kläger einen Anteil von 8 % für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b) Satz 3 EStG als Betrie­bs­ausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berück­sich­tigung der anteiligen Moder­ni­sie­rungs­kosten ab.

Vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöht Gebäudewert dauerhaft

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Renovierungs- bzw. Moder­ni­sie­rungs­kosten seien anteilig dem Arbeitszimmer des Klägers zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe, urteilte das Finanzgericht. Der anteilige Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug sei zudem geboten, um Wertungs­wi­der­sprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betrie­bs­ver­mögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betrie­bs­vermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungs­wi­der­sprüche im Vergleich mit anschaf­fungsnahen Herstel­lungs­kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vermieden werden. Hätten die Kläger die Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaf­fungsnahe Herstel­lungs­kosten über die Gebäu­de­ab­schreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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