21.11.2024
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Dokument-Nr. 13643

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Urteil29.03.2012BundesfinanzhofVI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2012, 350Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 350
  • NJW 2012, 3054Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3054
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ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil29.03.2012

Aufwendungen für Sanierung eines Gebäudes wegen konkreter Gesund­heits­ge­fähr­dungen als außer­ge­wöhnliche Belastung abzugsfähig seinKosten für übliche Instandsetzungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen jedoch nicht abziehbar

Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes können als außer­ge­wöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Dies gilt jedoch nicht für Kosten für übliche Instandsetzungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen oder die Beseitigung von Baumängeln. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuer­pflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen gleicher Einkom­mens­ver­hältnisse, gleicher Vermö­gens­ver­hältnisse und gleichen Familienstands (außer­ge­wöhnliche Belastung) erwachsen.

Aufwendungen für Sanie­rungs­maß­nahmen aufgrund konkreter Gesund­heits­ge­fähr­dungen abzugsfähig

Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesund­heits­ge­fähr­dungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach (VI R 47/10), abgewehrt, Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm (VI R 70/10) beseitigt oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beein­träch­ti­gungen (Geruchs­be­läs­ti­gungen, VI R 21/11) behoben werden.

Grund­s­tücks­ei­gentümer muss sich den aus der Erneuerung entstandenen Vorteil anrechnen lassen

Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grund­s­tücks­ei­gentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuer­pflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("Neu für Alt").

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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