Dokument-Nr. 13643
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- IMR 2012, 350Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 350
- NJW 2012, 3054Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3054
Bundesfinanzhof Urteil29.03.2012
Aufwendungen für Sanierung eines Gebäudes wegen konkreter Gesundheitsgefährdungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seinKosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen jedoch nicht abziehbar
Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Dies gilt jedoch nicht für Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.
Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen aufgrund konkreter Gesundheitsgefährdungen abzugsfähig
Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach (VI R 47/10), abgewehrt, Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm (VI R 70/10) beseitigt oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen, VI R 21/11) behoben werden.
Grundstückseigentümer muss sich den aus der Erneuerung entstandenen Vorteil anrechnen lassen
Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("Neu für Alt").
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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