18.10.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.10.2005

Durch Hangrutsch verursachte Aufwendungen können als außer­ge­wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2002 vom hat sich das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob, bzw. unter welchen Umständen die durch einen Hangrutsch verursachten Aufwendungen steuermindernd bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen berücksichtigt werden können.

Im Streitfall war es oberhalb des Grundstücks des Klägers zu einer Hangrutschung gekommen. Gemäß einer ordnungs­be­hörd­lichen Verfügung der Verbands­ge­meinde durften die Bewohner des Anwesens das Gebäude zunächst nicht mehr betreten. Die Familie des Klägers bezog daher für ca. drei Wochen eine andere Wohnung. Als Siche­rungs­maßnahme wurde von der Verbands­ge­meinde als Maßnahme nach dem Polizei- und Ordnungs­be­hör­den­gesetz eine - nicht auf dem Grundstück des Klägers befindliche - Mauer errichtet. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2002 machte der Kläger 28.325.- € wegen der Hangrutschung als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung war als Anlage eine Vereinbarung über die Kosten­be­tei­ligung im Zusammenhang mit der Sicherung des Hanges zwischen der Verbands­ge­meinde und den (insgesamt) drei betroffenen Grund­s­tücks­ei­gen­tümern beigefügt.

Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berück­sich­tigung jedoch ab und begründete das u.a. damit, dass der vom Kläger durchgeführte frühere Garagenbau nach dem Gutachten des Geologischen Landesamtes mitursächlich für die Hangrutschung gewesen sei. Die geltend gemachten Aufwendungen dienten auch nur der Verhinderung oder Minimierung künftiger Schäden, sie ständen nicht in sachlichem Zusammenhang mit einer Schadens­be­sei­tigung. Der Kläger hätte auch einen Gegenwert erhalten, der die Annahme einer außer­ge­wöhn­lichen Belastung ausschließe. Es sei als sicher anzusehen, dass sich ein von einem Hangrutsch bedrohtes Gebäude, wenn überhaupt, dann doch nur zu einem wesentlich geringeren Betrag veräußern ließe, als ein vergleichbares Grundstück, bei dem diese Gefahr nicht mehr bestehe.

Die dagegen angestrengte Klage war erfolgreich. Das Gericht führte unter anderem aus, entgegen der Auffassung des Finanzamtes handele es sich nicht um vorbeugende Schutzmaßnahmen, sondern um konkrete Schadens­be­sei­tigung. Die Familie des Klägers habe das Gebäude nicht mehr bewohnen können und eine Ersatzwohnung beziehen müssen. Daher habe die Hangsanierung dazu gedient, das Grundstück des Klägers wieder nutzbar zu machen. Da dem Kläger für den Bau der Garage eine Baugenehmigung erteilt worden sei, könne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, die Hangrutschung mitverursacht zu haben. Der Berück­sich­tigung der Aufwendungen als außer­ge­wöhnliche Belastungen stehe auch nicht der Gegen­wert­gedanke entgegen. Ausnahmen seien nach Rechtsprechung und Ver-waltungspraxis schon seit langem möglich, wenn lebens­not­wendige Gegenstände (Hausrat, Kleidung) auf Grund eines unabwendbaren Ereignisses verloren gegangen seien. Bei der im Streitfall gegebenen Schadens­be­sei­tigung handele es sich nicht nur um eine Vermö­gen­s­um­schichtung, sondern auch um den Ausgleich eines endgültigen Verlustes (Wertverlust des Hauses durch Unbewohnbarkeit). So gesehen entstehe durch die Schadens­be­sei­tigung ein verlorener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Gegen­wert­theorie einfach nicht vernachlässigt werden dürfe. Grundsätzlich seien zwar Aufwendungen für das Wohnen im eigenen Hause irrelevant. Das schließe jedoch nicht ausnahmsweise die Berück­sich­tigung von Schäden als außer­ge­wöhnliche Belastung aus. Da es zur Vermeidung des Schadens keine Versi-cherungs­mög­lich­keiten gebe, seien die entstandenen Aufwendungen bei den außergewöhn-lichen Belastungen zu berücksichtigen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz (pm/pt)

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