15.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil19.02.2013

Tätigkeit als Auslands­kor­re­spondent ist im Inland steuerfreiGehälter und Löhne sind ausschließlich in dem Staat zu besteuern, in dem die Arbeit ausgeübt wird

Die Tätigkeit als Auslands­kor­re­spondent unterliegt in Deutschland nicht der Steuerpflicht. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der journa­lis­tischen Tätigkeit Reisen in angrenzende Länder erfolgen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Journalistin als Auslands­kor­re­spon­dentin in Österreich tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte die Berich­t­er­stattung aus Österreich und den angrenzenden Ländern (u. a. Slowenien, Slowakei, Ungarn und Kroatien). Die Journalistin arbeitete im Büro der Redaktion in Wien, wo sie auch eine Wohnung unterhielt. Gleichzeitig unternahm sie zahlreiche Dienstreisen in die angrenzenden Länder. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Auslands­kor­re­spon­dentin versteuerte sie in Österreich. Das zuständige Finanzamt in Deutschland unterwarf die Einkünfte zunächst in vollem Umfang auch der Besteuerung in Deutschland. Nachdem die Journalistin gegen diese Handhabung Einspruch einlegte, änderte das Finanzamt seine Auffassung. Nunmehr besteuerte es die Einkünfte, soweit diese auf Tage entfallen waren, an denen Dienstreisen in Länder außerhalb Österreichs erfolgt waren. Denn an diesen Tagen habe sich die Journalistin nicht in Österreich aufgehalten, so dass der Bundesrepublik Deutschland das Besteu­e­rungsrecht zustehe.

Deutschland steht Besteu­e­rungsrecht auch nicht bei Durchführung von Dienstreisen in andere Länder zu

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Einkünfte aus der Tätigkeit als Auslands­kor­re­spon­dentin insgesamt als in Deutschland steuerfrei behandelt und der Klage der Journalistin in vollem Umfang stattgegeben. Gehälter und Löhne sind ausschließlich in dem Staat zu besteuern, in dem die Arbeit ausgeübt werde. Die Texte und weiteren journa­lis­tischen Leistungen seien ausschließlich in Österreich erbracht worden. Auch wenn Dienstreisen in andere Länder durchgeführt worden waren, führe dies nicht dazu, dass Deutschland das Besteu­e­rungsrecht zustehe.

Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen soll Zuordnung des Besteu­e­rungs­rechts möglichst einfach regeln

Die Tätigkeit als Journalist sei durch eine umfangreiche Reise- und Recher­che­tä­tigkeit geprägt. Käme es auf Dauer und Umfang der Auslandsreisen an, müssten allein für die Frage, wo die Einkünfte zu versteuern seien, taggenaue Aufzeichnungen geführt werden. Das zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen wolle die Zuordnung des Besteu­e­rungs­rechts aber möglichst einfach durch Abstellen auf einen einheitlichen Tätigkeitsort regeln.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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