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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil28.02.2013
Steuerliche Ungleichbehandlung von im Inland tätigen und im EU-Ausland tätigen Entwicklungshelfern verstößt gegen EU-RechtEuropäischer Gerichtshof bestätigt arbeitnehmerfreundliche Rechtsauffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz über die Frage zu entscheiden, ob eine Ungleichbehandlung von Entwicklungshelfern, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, und Entwicklungshelfern, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, gegen das EU-Recht verstößt. Der Gerichtshof hat dies in seinem Urteil bejaht.
Dem Verfahren des Finanzgerichts liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist dänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Er arbeitet für ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, für das er drei Jahre im Ausland zur Durchführung eines Entwicklungshilfeprojekts war. Den dabei erzielten Lohn unterwarf das deutsche Finanzamt der Einkommensteuer. Der Kläger hingegen berief sich (u.a.) auf den Auslandstätigkeitserlass, wonach die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, die im Ausland im Rahmen der Entwicklungshilfe für einen inländischen Arbeitgeber ausgeübt werden, einkommensteuerfrei sind.
FG rügt Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer
Das Finanzgericht sah in dieser Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, und Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, einen Verstoß gegen den EG-Vertrag und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union ein so genannaten "Vorabentscheidungsersuchen" vor.
EuGH bejaht Verstoß gegen das EU-Recht
Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gegen Art. 45 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstößt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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