15.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil28.02.2013

Steuerliche Ungleich­be­handlung von im Inland tätigen und im EU-Ausland tätigen Entwick­lungs­helfern verstößt gegen EU-RechtEuropäischer Gerichtshof bestätigt arbeit­neh­mer­freundliche Rechts­auf­fassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte aufgrund eines Vorla­ge­be­schlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz über die Frage zu entscheiden, ob eine Ungleich­be­handlung von Entwick­lungs­helfern, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, und Entwick­lungs­helfern, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, gegen das EU-Recht verstößt. Der Gerichtshof hat dies in seinem Urteil bejaht.

Dem Verfahren des Finanzgerichts liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist dänischer Staats­an­ge­höriger mit Wohnsitz in Deutschland. Er arbeitet für ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, für das er drei Jahre im Ausland zur Durchführung eines Entwick­lungs­hil­fe­projekts war. Den dabei erzielten Lohn unterwarf das deutsche Finanzamt der Einkommensteuer. Der Kläger hingegen berief sich (u.a.) auf den Ausland­s­tä­tig­keits­erlass, wonach die Einkünfte aus einer nicht­selb­ständigen Tätigkeit, die im Ausland im Rahmen der Entwick­lungshilfe für einen inländischen Arbeitgeber ausgeübt werden, einkom­men­steu­erfrei sind.

FG rügt Ungleich­be­handlung der Arbeitnehmer

Das Finanzgericht sah in dieser Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, und Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, einen Verstoß gegen den EG-Vertrag und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union ein so genannaten "Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen" vor.

EuGH bejaht Verstoß gegen das EU-Recht

Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuer­pflichtigen Person aus einer nicht­selb­ständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gegen Art. 45 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstößt.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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