21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil10.10.2017

Aufstellen einer (Aufdach-)Photo­vol­taik­anlage ist bau­abzugs­steuer­pflichtigAuch Errichtung von Aufdach-Photo­vol­taik­anlagen stellt Bauleistung dar

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Aufstellen einer (Aufdach-)Photo­vol­taik­anlage der Bauabzugssteuer unterliegt.

Zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens steht die Verpflichtung zum Steuerabzug bei Bauleistungen im Streit. Nach der betreffenden Vorschrift des Einkom­men­steu­er­ge­setzes sind Unternehmer als Leistungs­emp­fänger von Bauleistungen im Inland grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss u.a. dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistel­lungs­be­schei­nigung vorlegt.

Steuerfahndung leitet Strafverfahren wegen nicht abgegebener Anmeldung zur Bauabzugssteuer ein

Das klagende Unternehmen liefert und montiert Photo­vol­taik­anlagen in Form von sogenannten Aufdach-Anlagen. Dabei bediente es sich für die Dachmontage einer Fremdfirma. Eine Anmeldung von Bauabzugssteuer erfolgte zunächst nicht. Daraufhin leitete die Steuerfahndung ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein. Die Klägerin gab sodann eine Anmeldung zur Bauabzugssteuer ab, vertrat aber die Auffassung, dass es bei einer Aufdach-Anlage - im Unterschied zu einer in das Dach integrierten Anlage - an einer Bauleistung fehle. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht.

FG bejaht Bauab­zugs­steu­er­pflicht

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab und entschied, dass die Errichtung von Aufdach-Photo­vol­taik­anlagen eine Bauleistung darstelle. Bauleistungen seien alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestim­mungs­gemäßer Nutzung dienen. Nach dem maßgeblichen weiten Begriffs­ver­ständnis würden alle Tätigkeiten "am Bau" erfasst. Die Definition entspreche der betreffenden Regelung des Sozial­ge­setzbuchs - Drittes Buch - und der Baubetriebe-Verordnung. Die Tätigkeiten müssten im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt werden und unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks einwirken.

Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen

Der Begriff des Bauwerks sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts weit auszulegen und umfasse nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies könnten auch Betrie­bs­vor­rich­tungen sein. Daher gehörten auch Aufdach-Photo­vol­taik­anlagen zu den Bauwerken, so dass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauab­zugs­steu­er­pflichtig anzusehen sei. Schließlich stehe der Abzugs­ver­pflichtung nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist. Eine inländische Steuerpflicht des Leistenden werde nicht vorausgesetzt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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