23.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil05.04.2017

Betrieb und Verkauf einer Photo­vol­taik­anlage führen zu Einkünften aus GewerbebetriebProduktion und Verkauf von Strom durch GbR überschreitet Tätigkeit im Rahmen privater Vermö­gens­ver­waltung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Betrieb und der Verkauf einer Photo­vol­taik­anlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war im Streitjahr 2012 zu einem Drittel Gesellschafter einer 2006 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Photovoltaikanlage betrieb. Den produzierten Strom speiste diese in das Stromnetz eines Energie­ver­sorgers ein. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verkaufte die Photo­vol­taik­anlage 2012. Sie erzielte hierbei einen Gewinn von 92.660,88 Euro. Auf den Kläger entfielen ein Drittel des Veräu­ße­rungs­gewinns in Höhe von 30.886,96 Euro sowie die anteiligen laufenden Kosten und Sonder­be­trie­bs­ausgaben in Höhe von - 4.397,82 Euro. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte den Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ist der Ansicht, er erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Veräußerung der Photo­vol­taik­anlage führe zu sonstigen Einkünften.

Steuerliche Behandlung richtet sich nach Einkom­men­steu­er­gesetz und finanz­ge­richt­licher Rechtsprechung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Betrieb und Verkauf einer Photo­vol­taik­anlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen, Gewinn zu erzielen, und sich am allgemeinen wirtschaft­lichen Verkehr beteiligt. Ihre Betätigung überschreite den Rahmen einer privaten Vermö­gens­ver­waltung. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaft­lichen Verkehr setze voraus, dass die Tätigkeit gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird, so im Streitfall mit der Einspeisung des Stroms in das Stromnetz eines Energie­ver­sorgers gegen Entgelt. Die Tätigkeit für einen bestimmten Vertragspartner reiche aus. Das Entgelt hierfür könne erfolgsabhängig bestimmt werden. Produziere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Strom und verkaufe diesen an einen Abnehmer, überschreite diese Tätigkeit den Rahmen der privaten Vermö­gens­ver­waltung. Es werde nicht die Photo­vol­taik­anlage an den Netzbetreiber vermietet. Dem stehe nicht entgegen, dass der Abnehmer des Stroms die jeweils abzunehmende Menge des produzierten Stroms mittels eines in die Photo­vol­taik­anlage eingebauten Moduls steuern könne. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es auf baurechtliche, zivilrechtliche oder arbeits­rechtliche Erwägungen, insbesondere die arbeits­rechtliche Rechtsprechung zur sogenannten "Schein­selb­stän­digkeit", für die steuerliche Behandlung nicht an. Daher könne u.a. dahin gestellt bleiben, ob der Kläger zivilrechtlich "Verbraucher" sei. Die steuerliche Behandlung richte sich nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz und der finanz­ge­richt­lichen Rechtsprechung.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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