21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.07.2011

BFH zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photo­vol­taik­anlagePrivater Betreiber einer Photo­vol­taik­anlage kann vorsteu­er­ab­zugs­be­rechtigt sein

Ein (privater) Betreiber einer Photo­vol­taik­anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energie­ver­sorger veräußert, ist insoweit umsatz­steu­er­rechtlich Unternehmer. Er ist damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Strom­lie­fe­rungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah­lungs­energie zu entscheiden.

Sachverhalt in der Sache XI R 29/09

Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine Photo­vol­taik­anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstel­lungs­kosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Strom­lie­fe­rungen unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unter­neh­me­rische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatz­steu­er­gesetz (UStG) gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (so genannte unter­neh­me­rische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Sachverhalt in der Sache XI R 21/10

Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine Photo­vol­taik­anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er war nach damaliger Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstel­lungs­kosten des Carports berechtigt, falls die unter­neh­me­rische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug, musste dann aber die private Verwendung des Carports als so genannte unentgeltliche Wertabgabe versteuern.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach einer am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nur noch teilweise möglich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unter­neh­me­rische Verwendung eines Gebäudes entfallen.

Sachverhalt in der Sache XI R 29/10

Ein (privater) Stromerzeuger ließ das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eindecken und installierte sodann eine Photo­vol­taik­anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Strom­lie­fe­rungen unter­neh­me­rischen nutzt. Hier gilt die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Herstel­lungs­kosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhal­tungs­auf­wen­dungen in Form von Dienst­leis­tungen.

Den unter­neh­me­rischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanz­ver­waltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen des Bundes­fi­nanzhofs z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermie­tungs­umsatz für den nicht­un­ter­neh­merisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photo­vol­taik­anlage gegen­über­ge­stellt wird.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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