15.11.2024
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Dokument-Nr. 7558

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Urteil17.12.2008Finanzgericht Berlin-Brandenburg7 K 5384/05 B
Nachinstanz:
  • Bundesfinanzhof, laufendes Verfahren, XI R 4/09
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil17.12.2008

Die Organisation von Lotto­spiel­ge­mein­schaften mit umfangreichen Service­leis­tungen unterliegt der UmsatzsteuerSpieler wissen nicht, welcher Teil des von ihnen an den Vermittler gezahlten Geldes von diesem weitergeleitet wird

Lotte­ri­e­teil­nah­me­ver­mittler nehmen für von ihnen geworbene Spiel­er­ge­mein­schaften an Lotterien teil. Dabei zahlen die einzelnen Spieler an den Vermittler eine Gebühr, die dieser zum Teil als Spieleinsatz an den Lotte­rie­ver­an­stalter weiterleiten muss; der Rest verbleibt dem Vermittler als Gebühr für seine Tätigkeit. Umsatzsteuer muss der Vermittler allerdings nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auf den gesamten von dem Spieler erhaltenen Betrag entrichten.

Die Richter folgten nicht der Argumentation des klagenden Lotte­ri­e­teil­nah­me­ver­mittlers, dass es sich insoweit um einen sogenannten durchlaufenden Posten, also Geld, das er im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und weitergeleitet hat, handele. Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass im konkreten Fall die einzelnen Spieler nicht wussten, welcher Teil des von ihnen an den Vermittler gezahlten Geldes von diesem weitergeleitet wurde und welcher Teil ihm verblieb.

Eigentliche Spieleinsatz beträgt nur etwa ¼ der Gesamtgebühr

Dass der eigentliche Spieleinsatz nur etwa ¼ der von den Spielern zu entrichtenden Gesamtgebühr betrug, hatte der Lotte­ri­e­teil­nah­me­ver­mittler seinen Kunden nämlich nicht deutlich mitgeteilt. Wer aber einen anderen nur als "Zahlstelle" benutze, müsse jedenfalls wissen, um die Weiterleitung welchen Betrages es gehe. Der Lotte­ri­e­teil­nah­me­ver­mittler kann sich auch nicht auf die Umsatz­steu­er­freiheit von Lotte­rieum­sätzen berufen, weil er wegen umfangreicher Service­leis­tungen keine Leistungen erbringt, die mit denen der Lotte­rie­ver­an­stalter vergleichbar wären.

Revision läuft

Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof in München die Revision unter dem Aktenzeichen XI R 4/09 anhängig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 09.03.2009

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