21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss03.06.2015

City-Tax: Berliner Hotelbetreiber müssen die Übernach­tung­steuer vorerst weiter zahlenAntragstellerin konnte kein besonderes berechtigtes Interesse bezüglich vorläufiger Aussetzung des Übernachtung­steuergesetzes vorweisen

Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Pflicht zur Zahlung der in Berlin seit dem 01. Januar 2014 erhobenen Übernach­tung­steuer ist vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen worden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Betreiberin eines in Berlin ansässigen Hotels verfas­sungs­rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nach dem Übernachtungsteuergesetz - ÜnStG - erhobenen und auch als City-Tax bezeichneten Steuer geäußert. Das Land Berlin, so die Antragstellerin, verfüge nicht über eine entsprechende Gesetz­ge­bungs­kom­petenz, da die Steuer als Verbrauchsteuer mit der auf bundes­recht­licher Grundlage erhobenen Umsatzsteuer vergleichbar sei. Der Landes­ge­setzgeber schöpfe zu Unrecht die den Beher­ber­gungs­be­trieben vom Bundes­ge­setzgeber zu konjunkturellen Zwecken zugestandene Entlastung wieder ab. Das Gesetz könne auch praktisch nicht umgesetzt werden, da der Beher­ber­gungs­betrieb die Gäste nach dem Anlass ihrer Reise befragen müsse, ohne die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Damit sei der Beher­ber­gungs­betrieb dem Risiko ausgesetzt, bei einer späteren Überprüfung die Steuerschuld nicht auf die Gäste abwälzen zu können.

Keine Prüfung im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren

Das Gericht begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass die inhaltlichen Argumente nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) als dem obersten deutschen Finanzgericht im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren nicht zu prüfen seien.

Der BFH habe wiederholt entschieden, dass bei Streitigkeiten über die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden, formell verfas­sungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes die Vollziehung nur dann ausgesetzt werden dürfe, wenn der Steuer­pflichtige ein besonderes berechtigtes Interesse vorweisen könne. Dieses müsse schwerer wiegen als die Gefährdung der öffentlichen Haushalts­führung, die mit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einhergehe.

Abwägung der wider­strei­tenden Interessen

Die Abwägung der wider­strei­tenden Interessen gehe hier zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil ihr bei Zahlung der festgesetzten Steuer lediglich solche Nachteile entstünden, die nachträglich wieder gutgemacht werden könnten. Auch seien die Steuerbeträge, die sie zu entrichten habe, vergleichsweise gering und würden letztendlich von den Hotelgästen getragen. Dem Land Berlin drohe demgegenüber eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Haushalts­führung, wenn alle von der Übernach­tung­steuer betroffenen Hotelbetreiber bis zu einer endgültigen Entscheidung von der Zahlungspflicht befreit würden. Da nicht erkennbar sei, dass das ÜnStG unter Verstoß gegen verfah­rens­rechtliche Vorgaben zustande gekommen sei, müsse der Geltungs­an­spruch des Gesetzes bis zur Entscheidung über das noch anhängige Klageverfahren respektiert werden.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Berlin-Brandenburg (pm/pt)

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