21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.02.2011

FG Berlin-Brandenburg: Nachweis­pflichten für umsatz­teu­erfreie inner­ge­mein­schaftliche LieferungenZeugenaussage ersetzt nicht die Nachweispflicht durch Belege

Wer als Unternehmer die Umsatz­steu­er­freiheit in Anspruch nimmt, muss die Voraussetzungen des Vorliegens einer inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung mit den von der Umsatz­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ordnung im Einzelnen vorge­schriebenen Belegen nachweisen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger ein Fahrzeug aus seinem Betrie­bs­vermögen an ein belgisches Unternehmen verkauft, aber die geforderten Belege nicht beigebracht. Er berief sich darauf, dass der belgische Autohändler die Ausfuhr bestätigen könne.

Voraussetzungen für Umsatz­steu­er­freiheit in Deutschland

Der Umsatzsteuer unterliegen alle gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Leistungen von Unternehmern. Umsatz­steu­erfrei sind allerdings sogenannte inner­ge­mein­schaftliche Lieferungen, also die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer im nichtdeutschen Gebiet der EU, der diesen Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Weitere Voraussetzung der Umsatz­steu­er­freiheit in Deutschland ist, dass der Vorgang in dem anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterworfen wird. Sämtliche Voraussetzungen des Vorliegens einer inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung hat der Steuer­pflichtige, der die Umsatz­steu­er­freiheit für sich in Anspruch nimmt, nachzuweisen. Und zwar durch von der Umsatz­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ordnung im Einzelnen vorgeschriebene Belege. Dazu gehören ein Doppel der Rechnung, ein Lieferschein oder ein ähnlicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort des Gegenstandes ergibt, und eine Empfangsbestätigung des Empfängers.

Ausfuhr­be­stä­tigung vom Autohändler genügt nicht

Das reichte den Richtern des Finanzgerichts nicht aus. Der Nachweis der Ausfuhr könne nur durch die Vorlage der genannten Belege nachgewiesen werden. Mangels Nachweises der Ausfuhr des Fahrzeuges kam die Umsatz­steu­er­be­freiung für inner­ge­mein­schaftliche Lieferungen dem Kläger somit nicht zugute.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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