Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.02.2011
FG Berlin-Brandenburg: Nachweispflichten für umsatzteuerfreie innergemeinschaftliche LieferungenZeugenaussage ersetzt nicht die Nachweispflicht durch Belege
Wer als Unternehmer die Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch nimmt, muss die Voraussetzungen des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit den von der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung im Einzelnen vorgeschriebenen Belegen nachweisen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger ein Fahrzeug aus seinem Betriebsvermögen an ein belgisches Unternehmen verkauft, aber die geforderten Belege nicht beigebracht. Er berief sich darauf, dass der belgische Autohändler die Ausfuhr bestätigen könne.
Voraussetzungen für Umsatzsteuerfreiheit in Deutschland
Der Umsatzsteuer unterliegen alle gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Leistungen von Unternehmern. Umsatzsteuerfrei sind allerdings sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen, also die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer im nichtdeutschen Gebiet der EU, der diesen Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Weitere Voraussetzung der Umsatzsteuerfreiheit in Deutschland ist, dass der Vorgang in dem anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterworfen wird. Sämtliche Voraussetzungen des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat der Steuerpflichtige, der die Umsatzsteuerfreiheit für sich in Anspruch nimmt, nachzuweisen. Und zwar durch von der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung im Einzelnen vorgeschriebene Belege. Dazu gehören ein Doppel der Rechnung, ein Lieferschein oder ein ähnlicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort des Gegenstandes ergibt, und eine Empfangsbestätigung des Empfängers.
Ausfuhrbestätigung vom Autohändler genügt nicht
Das reichte den Richtern des Finanzgerichts nicht aus. Der Nachweis der Ausfuhr könne nur durch die Vorlage der genannten Belege nachgewiesen werden. Mangels Nachweises der Ausfuhr des Fahrzeuges kam die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Kläger somit nicht zugute.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2011
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online