Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil04.11.2010
FG Berlin-Brandenburg: Kindergeld für über die Eltern privat mitkrankenversichertes KindBeiträge für die private Krankenversicherung müssen beim Kindergeld berücksichtigt werden - auch wenn diese von den Eltern gezahlt werden
Auch wenn ein Kind bei einem Elternteil privat mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt, sind Einkünfte und Bezüge eines Kindes um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu kürzen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Kindergeld wird für ein volljähriges Kind - neben anderen Voraussetzungen - nur dann gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Betrag - derzeit 8.004 Euro - nicht überschreiten. Diese auf den ersten Blick klare Aussage des Gesetzes birgt in der Umsetzung insoweit vielfältige Schwierigkeiten, als zu entscheiden ist, welche Einkommensbestandteile zu berücksichtigen und welche Aufwendungen einkommensmindernd anzusetzen sind.
BVerfG: Sozialversicherungsbeiträge von Einkünften und Bezügen abzuziehen
Bereits im Jahre 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass von einem Kind zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge von seinen Einkünften und Bezügen abgezogen werden müssten, weil die entsprechenden Beträge nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden (Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02).
BFH: Privatversicherungsbeiträge nun auch von Einkünfte und Bezüge abziehbar
In der Folge wurden auch die Einkünfte und Bezüge privat krankenversicherter Kinder um deren Beiträge zur Krankenversicherung gekürzt, weil es nicht gerechtfertigt erschien, diese Kinder gegenüber gesetzlich versicherten Kindern schlechter zu stellen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 2006 - III R 24/06).
FG: Eltern mit privat mitversichertem Kind gleichermaßen unterhaltsbelastet
Danach sind Einkünfte und Bezüge eines Kindes auch dann um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu vermindern, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt. Die Richter stellten klar, dass der Sinn des Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge des Kindes darin liege, festzustellen, inwieweit die Eltern des Kindes unterhaltsbelastet seien. Eltern, die ihre Kinder privat mitversicherten und dafür Zahlungen leisteten, seien aber in gleicher Weise unterhaltsbelastet wie solche Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren eigene Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellten.
Hier: Keine Überschreitung des Grenzbetrages bei Abzug der Krankenversicherungsbeiträge
Mit diesen Erwägungen gab das Finanzgericht der Klage eines Vaters statt, dessen Tochter die maßgebliche Einkunftsgrenze nur dann nicht überschritt, wenn die auf sie entfallenden, aber von dem Vater getragenen Krankenversicherungsbeiträge, abgezogen wurden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2011
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online