24.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil04.11.2010

FG Berlin-Brandenburg: Kindergeld für über die Eltern privat mitkran­ken­ver­si­chertes KindBeiträge für die private Kranken­ver­si­cherung müssen beim Kindergeld berücksichtigt werden - auch wenn diese von den Eltern gezahlt werden

Auch wenn ein Kind bei einem Elternteil privat mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt, sind Einkünfte und Bezüge eines Kindes um die Beiträge zu einer privaten Kranken­ver­si­cherung zu kürzen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Kindergeld wird für ein volljähriges Kind - neben anderen Voraussetzungen - nur dann gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Betrag - derzeit 8.004 Euro - nicht überschreiten. Diese auf den ersten Blick klare Aussage des Gesetzes birgt in der Umsetzung insoweit vielfältige Schwierigkeiten, als zu entscheiden ist, welche Einkom­mens­be­standteile zu berücksichtigen und welche Aufwendungen einkom­mens­mindernd anzusetzen sind.

BVerfG: Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge von Einkünften und Bezügen abzuziehen

Bereits im Jahre 2005 entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht, dass von einem Kind zu zahlende Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge von seinen Einkünften und Bezügen abgezogen werden müssten, weil die entsprechenden Beträge nicht zum Bestreiten des Lebens­un­ter­haltes zur Verfügung stünden (Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02).

BFH: Privat­ver­si­che­rungs­beiträge nun auch von Einkünfte und Bezüge abziehbar

In der Folge wurden auch die Einkünfte und Bezüge privat kranken­ver­si­cherter Kinder um deren Beiträge zur Kranken­ver­si­cherung gekürzt, weil es nicht gerechtfertigt erschien, diese Kinder gegenüber gesetzlich versicherten Kindern schlechter zu stellen (Urteil des Bundes­fi­nanzhofes vom 14. Dezember 2006 - III R 24/06).

FG: Eltern mit privat mitversichertem Kind gleichermaßen unter­halts­be­lastet

Danach sind Einkünfte und Bezüge eines Kindes auch dann um die Beiträge zu einer privaten Kranken­ver­si­cherung zu vermindern, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt. Die Richter stellten klar, dass der Sinn des Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge des Kindes darin liege, festzustellen, inwieweit die Eltern des Kindes unter­halts­be­lastet seien. Eltern, die ihre Kinder privat mitversicherten und dafür Zahlungen leisteten, seien aber in gleicher Weise unter­halts­be­lastet wie solche Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren eigene Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge zur Verfügung stellten.

Hier: Keine Überschreitung des Grenzbetrages bei Abzug der Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge

Mit diesen Erwägungen gab das Finanzgericht der Klage eines Vaters statt, dessen Tochter die maßgebliche Einkunftsgrenze nur dann nicht überschritt, wenn die auf sie entfallenden, aber von dem Vater getragenen Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge, abgezogen wurden.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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