18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil04.07.2009

Kinder­geldan­spruch: Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge müssen von Einkünften des Kindes abgezogenAbzug muss auch erfolgen, wenn Kind in Famili­en­ver­si­cherung mitversichert ist

Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflege­ver­si­cherung mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch dann, wenn das Kind im Rahmen einer Famili­en­ver­si­cherung mitversichert ist. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall hatte die Ehefrau des Klägers eine private Kranken- und Pflege­ver­si­cherung abgeschlossen, über die auch die studierende Tochter mitversichert war. Der Umfang des Versi­che­rungs­schutzes entsprach dem einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Familienkasse ließ die für die Tochter gezahlten Versi­che­rungs­beiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte unberück­sichtigt. Die Einkünfte der Tochter überschritten daher den im Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR, so dass die Familienkasse die Gewährung des Kindergeldes ablehnte.

Finanzgericht spricht Kindergeld zu

Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht der Familienkasse nicht. Er sprach dem Kläger das Kindergeld zu, da der gesetzliche Grenzbetrag bei Berück­sich­tigung der Versi­che­rungs­beiträge unterschritten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes seien Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflege­ver­si­cherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes in Abzug zu bringen. Dies gelte nicht nur, wenn das Kind selbst Versi­che­rungs­nehmer sei, sondern auch, wenn es im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sei. Gründe für eine unter­schiedliche Behandlung dieser Fälle seien mit Blick auf die Unter­halts­si­tuation der Eltern nicht erkennbar. Es sei daher weder beachtlich, ob die Versi­che­rungs­beiträge vom Kind selbst oder den Eltern bezahlt würden, noch wer von beiden Versi­che­rungs­nehmer sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/09 des FG Münster vom 15.07.2009

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