21.11.2024
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Dokument-Nr. 3715

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Bundesfinanzhof Urteil14.12.2006

Bundesfinanzhof Urteil16.11.2006

Kindergeld: Beiträge zur freiwilligen Kranken­ver­si­cherung mindern die Einkünfte des KindesFür Kinder­geldan­spruch ist das Einkommen maßgeblich

Während der Ausbildung bemisst sich der Kinder­geldan­spruch am tatsächlichen verfügbaren Einkommen des Kindes. Ist ein Kind freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung oder Mitglied einer privaten Kranken­ver­si­cherung sind nach zwei Urteilen des Bundes­fi­nanzhofs bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld die Einkünfte des Kindes aus Gründen der Gleich­be­handlung um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bzw. um die unvermeidbaren Beiträge zur privaten Kranken­ver­si­cherung zu mindern.

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind hängt unter anderem davon ab, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den Betrag von 7 680 € (sog. Jahres­grenz­betrag) nicht übersteigen (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG - ).

Bei der Prüfung, ob der Jahres­grenz­betrag überschritten ist, sind nach dem Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 11. Januar 2005 die Einkünfte des Kindes nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet sind. Ist das Kind nicht­selb­ständig tätig, sind deshalb nach der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeit­neh­mer­beiträge des Kindes zur Sozia­l­ver­si­cherung von den Einkünften abzuziehen, weil sie für den Unterhalt des Kindes nicht zur Verfügung stehen und deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unter­halts­ver­pflichteten Eltern führen können,

Beide nun vom Bundesfinanzhof getroffenen Entscheidungen betreffen Kinder, die sich als Beamtenanwärter in Ausbildung befinden und in Krank­heits­fällen gegen ihren Dienstherrn einen Anspruch auf Beihilfe haben, der maximal 50 vom Hundert der krank­heits­be­dingten Aufwendungen abdeckt.

Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs kann nicht danach unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder ob das Kind die Beiträge selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Denn Aufwendungen des Kindes zu einer (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall sind unvermeidbar und stehen deshalb ebenso wenig wie die Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge zur Bestreitung des Lebens­un­terhalts oder der Ausbildung zur Verfügung und können deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unter­halts­ver­pflichteten Eltern führen. Die Beiträge für eine private Kranken­ver­si­cherung eines Beamte­n­an­wärters sind jedoch nur insoweit unvermeidbar, als sie für Versi­che­rung­s­tarife geleistet werden, welche den von der Beihilfe nicht freigestellten Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbe­hand­lungen abdecken.

Erläuterungen

Urteil vom 16.11.06 III R 74/05

Urteil vom 14.12.06 III R 24/06

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des BFH vom 17.01.2007

der Leitsatz

Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflege­ver­si­cherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahres­grenz­betrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen. (Leitsatz zum Az. III R 74/05)

Beiträge eines beihil­fe­be­rech­tigten Kindes für eine private Kranken- und Pflege­ver­si­cherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahres­grenz­betrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbe­hand­lungen abgedeckt wird. (Leitsatz zum Az. III R 24/06)

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