Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind hängt unter anderem davon ab, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den Betrag von 7 680 € (sog. Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).
Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 die Einkünfte des Kindes nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet sind. Ist das Kind nichtselbständig tätig, sind deshalb nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung von den Einkünften abzuziehen, weil sie für den Unterhalt des Kindes nicht zur Verfügung stehen und deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen können,
Beide nun vom Bundesfinanzhof getroffenen Entscheidungen betreffen Kinder, die sich als Beamtenanwärter in Ausbildung befinden und in Krankheitsfällen gegen ihren Dienstherrn einen Anspruch auf Beihilfe haben, der maximal 50 vom Hundert der krankheitsbedingten Aufwendungen abdeckt.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann nicht danach unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder ob das Kind die Beiträge selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Denn Aufwendungen des Kindes zu einer (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall sind unvermeidbar und stehen deshalb ebenso wenig wie die Sozialversicherungsbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Ausbildung zur Verfügung und können deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen. Die Beiträge für eine private Krankenversicherung eines Beamtenanwärters sind jedoch nur insoweit unvermeidbar, als sie für Versicherungstarife geleistet werden, welche den von der Beihilfe nicht freigestellten Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abdecken.
Erläuterungen
Urteil vom 16.11.06 III R 74/05
Urteil vom 14.12.06 III R 24/06
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des BFH vom 17.01.2007