18.10.2024
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Dokument-Nr. 9526

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Urteil20.02.2010Finanzgericht Berlin-Brandenburg14 K 14112/08
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil20.02.2010

Unter­halts­zahlung an Eltern des getrennt lebenden Ehegatten steuerlich nicht abzugsfähigAufwendungen an Schwiegermutter sind keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen

Unter­halts­zah­lungen an die Eltern des getrennt lebenden Ehegatten sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin die Mutter des von ihr getrennt lebenden Ehemannes in der Türkei unterstützt und die Aufwendungen als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen wollen.

Unter­halts­zah­lungen an die getrennt lebenden Eltern nicht von der Steuer absetztbar

Zahlungen, die ein Steuer­pflichtiger an eine ihm oder seinem Ehegatten gegenüber unter­halts­be­rechtigte Person leistet, stellen für ihn so genannte außer­ge­wöhnliche Belastungen dar und mindern seine Steuerlast. Unter­halts­zah­lungen an die eigenen Eltern oder die Eltern des Ehegatten können in dieser Weise von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt nach einer neueren Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg jedoch nicht, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben und der eine Ehegatte an die Eltern des anderen Ehegatten zahlt.

Getrennt lebende Ehegatten steuerlich nicht mehr als Einheit zu betrachten

Nach Auffassung des Gerichts sind getrennt lebende Ehegatten steuerlich nicht mehr als Einheit zu betrachten, wie sich daran zeige, dass die Zusam­men­ver­an­lagung in diesem Fall ausgeschlossen sei. Wenn aber jeder Ehegatte steuerlich für sich zu betrachten sei, so könne er auch nur Zahlungen an ihm selbst gegenüber unter­halts­be­rechtigte Personen, nicht an dem anderen Ehegatten gegenüber unter­halts­be­rechtigte Personen steuerlich geltend machen.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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