21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil15.05.2019

Erstellung berichtigter Steue­r­er­klä­rungen: Vom Erben gezahlte Steuer­be­ra­ter­kosten mindern ErbschaftsteuerKosten für Räumung einer Eigen­tums­wohnung des Verstorbenen dagegen nicht abzugsfähig

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die vom Erben für die Erstellung berichtigter Steue­r­er­klä­rungen gezahlten Steuer­beratungs­kosten die Erbschaftsteuer mindern. Kosten für die Räumung einer Eigen­tums­wohnung des Verstorbenen sind dagegen nicht abzugsfähig.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaft­steu­e­r­er­klärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen 2002 bis 2012 (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) in Höhe von 9.856 Euro und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, in Höhe von 2.685,67 Euro geltend. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.

Für Erstellung berichtigter Steue­r­er­klä­rungen gezahlte Steuer­be­ra­tungs­kosten stellen Nachlass­ver­bind­lich­keiten dar

Die hiergegen gerichtete Klage war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte die für die Erstellung der berichtigten Steue­r­er­klä­rungen gezahlten Steuer­be­ra­tungs­kosten als Nachlass­ver­bind­lich­keiten. Die Verpflichtung, unvollständige Steue­r­er­klä­rungen zu berichtigen, sei auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Komme diese ihrer Nacher­klä­rungs­pflicht nach, erfülle sie eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers, so das Gericht. Für ein Herrühren vom Erblasser sei nicht maßgeblich, wer den Steuerberater beauftragt habe, sondern, wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steue­r­er­klä­rungen ursprünglich verpflichtet gewesen sei. Dies sei der Verstorbene gewesen. Einem Abzug stehe nicht entgegen, dass die Erbin die Erklä­rungs­pflichten ohne Steuerberater hätte erfüllen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren.

Kosten für Wohnungs­auf­lösung keine abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses

Nicht abzugsfähig seien hingegen die Kosten für die Wohnungs­auf­lösung. Eine Verpflichtung zur Räumung habe es nicht gegeben. Die Kosten seien durch einen eigenständigen Entschluss der Klägerin zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und nicht abzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Nicht entschieden wurde aus verfah­rens­recht­lichen Gründen, ob sich eine noch zu räumende Wohnung auf deren Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auswirke.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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