Im zugrunde liegenden Fall verkaufte die Klägerin bei eBay in einem Zeitraum von 14 Monaten mehrere hundert Pelzmäntel und -jacken. Sie erzielte dabei ein Gewinn von ca. 75.000 €. Die Pelzware stammte aus den privaten Besitz des Ehemanns der Klägerin. Das Finanzamt war der Meinung, die Erlöse unterfielen der Umsatzsteuer und erließ einen Umsatzsteuerbescheid. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Nachdem dieser zurückgewiesen wurde, erhob sie Klage vor dem Finanzgericht. Sie ist der Meinung, sie habe nicht am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, so dass die Erlöse aus dem Verkauf nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagte habe zu Unrecht die Erlöse aus dem Pelzwarenverkauf der Umsatzsteuer unterworfen.
Das Finanzgericht führte dazu aus, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen unterliegen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Ob diese Voraussetzungen vorliegen sei nach Ansicht des Finanzgerichts im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen. Dabei seien verschiedene Kriterien zu berücksichtigen, wie: Dauer und Intensität der Tätigkeit, Höhe des Entgeltes, Beteiligung am Markt, Zahl der ausgeführten Umsätze, planmäßiges Tätigwerden oder Vorliegen eines Geschäftsbetriebes.
Das Finanzgericht ging hier davon aus, dass die Verkaufstätigkeit der Klägerin nicht unternehmerisch gewesen sei. Zwar sei die Klägerin planmäßig tätig gewesen und habe im Rahmen ihrer eBay-Verkäufe einen erheblichen Organisationsaufwand betrieben. So musste sie für jeden einzelnen Gegenstand eine genaue Beschreibung erstellen, regelmäßig den Auktionsablauf überwachen, um gegebenenfalls auf Nachfragen reagieren zu können, und die Ware schließlich verpacken und versenden.
Die Klägerin habe sich aber nicht wie ein Händler am Markt beteiligt, was aber Voraussetzung für die Bejahung einer unternehmerischen Tätigkeit wäre. Eine solche Tätigkeit werde nicht schon durch die gelegentliche Veräußerung von Privatvermögen begründet. So habe der Fall aber hier gelegen. Ebenfalls sei zu beachten gewesen, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht auf unbestimmte Zeit angelegt war. Auch erfolgten im gesamten Verkaufszeitraum im Durchschnitt nur 2,5 Verkäufe pro Woche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)