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Dokument-Nr. 11130

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Urteil22.09.2010Finanzgericht Baden-Württemberg1 K 3016/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 314Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 314
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil22.09.2010

FG Baden-Württemberg: „Privatverkäufer“ bei eBay sind umsatz­steu­er­pflichtigeBay-Verkäufer sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatz­steu­er­gesetz anzusehen

Eine private Auktion auf der Internet-Plattform „eBay“ verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Abführung von Umsatzsteuer. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall versteigerte die verheirateten Kläger über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf „eBay“ mehr als 1.200 Gebrauchs­ge­gen­stände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge) und erzielten hieraus zwischen 20.000 Euro und 30.000 Euro jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der so genannten Klein­un­ter­neh­mer­re­gelung (§ 19 Umsatz­steu­er­gesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 Euro im Kalenderjahr). Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als „privat“ deklarierten Verkäufe umsatz­steu­erfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammler­lei­den­schaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten.

Finanzamt sieht Auktionen als umsatz­steu­er­pflichtig an

Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatz­steu­er­pflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatz­steu­er­anteil herausgerechnet.

Besteuerung der Verkäufe zulässig

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatz­steu­er­gesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkauf­s­tä­tigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organi­sa­ti­o­ns­aufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht „durchgehandelt“ wurde, komme es nicht entscheidend an.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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