Dokument-Nr. 11130
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- MMR 2011, 314Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 314
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil22.09.2010
FG Baden-Württemberg: „Privatverkäufer“ bei eBay sind umsatzsteuerpflichtigeBay-Verkäufer sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen
Eine private Auktion auf der Internet-Plattform „eBay“ verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Abführung von Umsatzsteuer. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall versteigerte die verheirateten Kläger über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf „eBay“ mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge) und erzielten hieraus zwischen 20.000 Euro und 30.000 Euro jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der so genannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 Euro im Kalenderjahr). Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als „privat“ deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten.
Finanzamt sieht Auktionen als umsatzsteuerpflichtig an
Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.
Besteuerung der Verkäufe zulässig
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht „durchgehandelt“ wurde, komme es nicht entscheidend an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2011
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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