Dokument-Nr. 15266
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- FamRZ 2013, 763Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 763
- NJW 2013, 2173Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2173
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil19.02.2013
Fehlende Möglichkeit der Stiefkindadoption diskriminiert gleichgeschlechtliche Paare in Österreich im Vergleich zu unverheirateten heterosexuellen PaarenAusschluss von Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen zum Schutz der Familie im traditionellen Sinne oder zum Wohl des Kindes nicht notwendig
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die fehlende Möglichkeit der Stiefkindadoption in Österreich gleichgeschlechtliche Paare im Vergleich zu unverheirateten heterosexuellen Paaren diskriminiert. Der Gerichtshof rügte in seiner Entscheidung eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Artikel 14) und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8) der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zu einem unverheirateten heterosexuellen Paar, bei dem ein Partner die Adoption des Kindes des anderen anstrebt, auf ihrer sexuellen Orientierung beruhte. Die österreichischen Gerichte hatten keine überzeugenden Argumente zum Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Ungleichbehandlung zum Schutz der Familie oder des Kindeswohls vorgebracht. Gleichzeitig unterstrich der Gerichtshof jedoch auch, dass die Konvention Staaten nicht verpflichtet, unverheirateten Paaren das Recht auf Stiefkindadoption einzuräumen.
Die Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls sind zwei österreichische Frauen ("die erste und dritte Beschwerdeführerin"), beide 1967 geboren, die in einer stabilen Beziehung zusammenleben sowie der Sohn einer der beiden Frauen ("der zweite Beschwerdeführer"), der 1995 außerehelich geboren wurde und für den seine Mutter (die dritte Beschwerdeführerin) das alleinige Sorgerecht hat. Die drei Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt und die beiden Beschwerdeführerinnen kümmern sich gemeinsam um das Kind.
Beschwerdeführerin beantragt beim Bezirksgericht die Bewilligung eines Adoptionsantrages
In der Absicht, eine familenrechtliche Beziehung zwischen der ersten Beschwerdeführerin und dem Kind herzustellen, ohne dabei dessen rechtliche Beziehung zu seiner leiblichen Mutter aufzuheben, beantragten die Beschwerdeführer 2005 beim zuständigen Bezirksgericht die Bewilligung eines Adoptionsantrages. Im Bewusstsein, dass sich die anwendbare Bestimmung, § 182 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), dahingehend auslegen ließ, dass die Adoption des Kindes eines Partners durch den anderen bei einem homosexuellen Paar ausgeschlossen war, ohne dabei die rechtliche Beziehung zum leiblichen Elternteil aufzuheben, beantragten die Beschwerdeführer außerdem beim Verfassungsgerichtshof, § 182 ABGB für verfassungswidrig zu erklären, da er sie wegen ihrer sexuellen Orientierung diskriminiere. Der Verfassungsgerichtshof wies das Ersuchen im Juni 2005 als unzulässig ab, da der Antrag der Beschwerdeführerinnen noch vor dem Bezirksgericht anhängig war.
Adoption würde Beziehung zur leiblichen Mutter aufheben
Im Oktober 2005 wies das Bezirksgericht den Antrag mit der Begründung ab, § 182 ABGB sehe vor, dass bei einer Adoption durch nur eine Person die Beziehungen zu jenem leiblichen Elternteil erlöschen, der dasselbe Geschlecht wie der Adoptivelternteil hat. Im vorliegenden Fall würde die Adoption des Kindes durch die erste Beschwerdeführerin folglich die Beziehung zu seiner leiblichen Mutter, nicht zu seinem Vater, aufheben.
Österreichisches Recht sieht für "Eltern" grundsätzlich zwei Personen verschiedenen Geschlechts vor
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung im Februar 2006. Ergänzend zur Argumentation des Bezirksgerichts stellte das Gericht fest, dass das österreichische Recht davon ausgehe, dass "Eltern", auch wenn der Begriff nicht präzise definiert sei, grundsätzlich zwei Personen verschiedenen Geschlechts bezeichnet. Wenn ein Kind, wie im vorliegenden Fall, beide Elternteile habe, bestehe keine Notwendigkeit, eines durch einen Adoptivelternteil zu ersetzen. In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf hin, dass das Kind regelmäßig Kontakt zu seinem Vater habe. Das Gericht befasste sich nicht mit der Frage ob, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machten, Gründe für die Nichtberücksichtigung der mangelnden Zustimmung des Vaters zur Adoption vorlägen.
Oberster Gerichtshof verneint Adoption eines Kindes durch die Partnerin der Mutter
Im September 2006 wies der Oberste Gerichtshof die Berufung der Beschwerdeführer zurück, mit der Begründung, die Adoption eines Kindes durch die Partnerin seiner Mutter sei rechtlich ausgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, es gebe keine Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit von § 182 ABGB.
Beschwerdeführerin rügt Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung
Unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 rügten die Beschwerdeführer sie würden aufgrund der sexuellen Orientierung der beiden Beschwerdeführerinnen diskriminiert. Sie machten geltend, es gebe keine vernünftige und objektive Rechtfertigung dafür, der Adoption des Kindes eines Partners durch den anderen bei heterosexuellen Paaren – ob verheiratet oder unverheiratet – zuzustimmen und gleichzeitig eine entsprechende Adoption bei homosexuellen Paaren zu verbieten. Die Beschwerde wurde am 24. April 2007 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Die zunächst zuständige Kammer gab den Fall am 5. Juni 2012 an die Große Kammer ab. Eine Verhandlung der Großen Kammer fand am 3. Oktober 2012 statt.
Beziehung zwischen den drei Beschwerdeführern ist als "Familienleben" anzusehen
Der Gerichtshof bestätigte, dass die Beziehung zwischen den drei Beschwerdeführern nach seiner Rechtsprechung als "Familienleben" im Sinne von Artikel 8 zu gelten hat. Folglich war Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 in ihrem Fall anwendbar. Die österreichische Regierung hatte die Anwendbarkeit der beiden Artikel nicht in Frage gestellt.
Gleichgeschlechtliches Paar bei Adoptionswunsch nicht mit Ehepaar vergleichbar
In einem kürzlich ergangenen Urteil im Verfahren Gas und Dubois gegen Frankreich hatte der Gerichtshof die Auffasung vertreten, dass sich ein gleichgeschlechtliches Paar, bei dem ein Partner das Kind des anderen Partners adoptieren möchte, nicht in einer einem Ehepaar vergleichbaren Situation befand. Der Gerichtshof sah keinen Grund, von seiner Schlussfolgerung in diesem Fall abzuweichen. Er unterstrich, dass die Konvention Staaten nicht verpflichtet, gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zu geben, zu heiraten. Wählt ein Staat eine andere Form der rechtlichen Anerkennung für gleichgeschlechtliche Paare, so hat er bei der konkreten Ausgestaltung einen gewissen Beurteilungsspielraum. Im Übrigen verleiht die Ehe jenen, die sie eingehen, einen besonderen Status, der mit sozialen, persönlichen und rechtlichen Konsequenzen einhergeht.
Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass sich die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall nicht in einer einem Ehepaar vergleichbaren Situation befanden. Folglich lag im Vergleich der Situation der Beschwerdeführer mit derjenigen von verheirateten Paaren, bei denen ein Ehepartner das leibliche Kind des/der anderen adoptieren möchte, keine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vor.
Österreichische Regierung: Gleichgeschlechtliche Paare grundsätzlich gleichermaßen zur Adoption geeignet oder ungeeignet wie heterosexuelle Paare
Der Gerichtshof erkannte in einem anderen Fall an, dass sich die Beschwerdeführer in einer einem unverheirateten heterosexuellen Paar vergleichbaren Situation befanden, bei dem ein Partner das Kind des anderen adoptieren möchte. Die österreichische Regierung hatte nicht behauptet, dass ein besonderer Status ein unverheiratetes heterosexuelles Paar von einem gleichgeschlechtlichen Paar unterscheide. Vielmehr hatte sie eingeräumt, dass gleichgeschlechtliche Paare grundsätzlich gleichermaßen zur Adoption, einschließlich der Stiefkindadoption, geeignet oder ungeeignet sein können wie heterosexuelle Paare.
Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichem Paar rechtlich unmöglich
Nach österreichischem Recht ist die Stiefkindadoption bei unverheirateten heterosexuellen Paaren möglich. Nach dem ABGB können Einzelpersonen ein Kind adoptieren und bei unverheirateten heterosexuellen Paaren ist es einem Partner nicht verwehrt, das Kind des anderen Partners zu adoptieren, ohne dabei die rechtliche Beziehung des letzteren zum Kind aufzuheben. Im Gegensatz dazu ist die Stiefkindadoption bei einem gleichgeschlechtlichen Paar rechtlich unmöglich. Die anwendbaren Bestimmungen des ABGB sehen vor, dass der Adoptivelternteil den leiblichen Elternteil des gleichen Geschlechts ersetzt. Da die erste Beschwerdeführerin eine Frau ist, würde ihre Adoption des Kindes ihrer Partnerin deren rechtliche Beziehung zum Kind aufheben. Die Adoption könnte also nicht dazu dienen, eine rechtliche Beziehung der ersten Beschwerdeführerin zum Kind zusätzlich zu dessen rechtlicher Beziehung zur Mutter herzustellen.
Bezirks- und Berufungsgericht stützten sich auf rechtliche Unmöglichkeit der beantragten Adoption ohne Prüfung der Umstände des Falls
Der Gerichtshof war nicht vom Argument der österreichischen Regierung überzeugt, dass der Adoptionsantrag der Beschwerdeführer aus Gründen abgewiesen worden sei, die nichts mit ihrer sexuellen Orientierung zu tun hätten, und dass die Beschwerdeführer vom Gerichtshof folglich eine abstrakte Prüfung der rechtlichen Situation verlangten. Die österreichischen Gerichte hatten deutlich gemacht, dass eine Adoption mit der von den Beschwerdeführern gewünschten Wirkung nach dem ABGB unmöglich war. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Berufungsgericht hatten sich im Wesentlichen auf die rechtliche Unmöglichkeit der von den Beschwerdeführern beantragten Adoption gestützt und hatten die Umstände des Falls nicht im Einzelnen untersucht. Insbesondere hatten sie sich nicht mit der Frage befasst, ob Gründe für die Nichtberücksichtigung der mangelnden Zustimmung des Vaters zur Adoption vorlägen. Vielmehr hatte das Berufungsgericht unterstrichen, dass der Begriff "Eltern" grundsätzlich zwei Personen verschiedenen Geschlechts bezeichnete und betont, es liege im Kindeswohl, den Umgang mit zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts aufrechtzuerhalten. Der Oberste Gerichtshof hatte bestätigt, dass die von den Beschwerdeführern beantragte Adoption rechtlich unmöglich war.
Kindeswohl blieb unbeachtet
Da die rechtliche Unmöglichkeit der Adoption im Mittelpunkt ihrer Überlegungen stand, waren die österreichischen Gerichte daran gehindert, ernsthaft zu prüfen, ob die beantragte Adoption im Kindeswohl läge. Hätte es sich dagegen um den Fall eines unverheirateten heterosexuellen Paares gehandelt, wären die Gerichte dazu verpflichtet gewesen, zu untersuchen, ob eine Adoption dem Kindeswohl diente. Folglich waren die Beschwerdeführer direkt von der rechtlichen Situation betroffen, die sie rügten. Da die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern als "Familienleben" im Sinne von Artikel 8 gelten konnte, wie unbestritten war, konnten zudem alle drei beanspruchen, Opfer der behaupteten Konventionsverletzung zu sein.
Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zu unverheirateten heterosexuellen Paar beruhte auf sexueller Orientierung
Die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zu einem unverheirateten heterosexuellen Paar, bei dem ein Partner die Adoption des Kindes des anderen anstrebt, beruhte auf ihrer sexuellen Orientierung. Der Fall unterscheidet sich in dieser Hinsicht vom Verfahren Gas und Dubois gegen Frankreich, in dem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass keine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung vorlag zwischen einem unverheirateten verschiedengeschlechtlichen und einem gleichgeschlechtlichen Paar, da unverheiratete Paare – ob homo- oder heterosexuell – nach französischem Recht generell kein Recht auf Stiefkindadoption haben.
Gerichtshof muss Rechtmäßigkeit der verwehrten Adoptionsmöglichkeit prüfen
Aus Artikel 8 lässt sich keine Verpflichtung ableiten, unverheirateten Paaren das Recht auf Stiefkindadoption einzuräumen. Da die Stiefkindadoption nach österreichischem Recht aber für unverheiratete heterosexuelle Paare möglich ist, hatte der Gerichtshof zu prüfen, ob es einem legitimen Ziel diente und im Hinblick auf dieses Ziel verhältnismäßig war, (unverheirateten) gleichgeschlechtlichen Paaren dieses Recht zu verwehren.
Schutz der Familie im traditionellen Sinne kann Ungleichbehandlung rechtfertigen
Die österreichischen Gerichte und die Regierung hatten argumentiert, das österreichische Adoptionsrecht ziele darauf ab, die Lebensumstände einer leiblichen Familie nachzubilden. Der Gerichtshof erkannte an, dass der Schutz der Familie im traditionellen Sinne grundsätzlich ein legitimer Grund war, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, ebenso wie der Schutz des Kindeswohls. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hatte die beklagte Regierung in Fällen, die die Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung betreffen, allerdings zu zeigen, dass diese Ungleichbehanldung notwendig war, um das verfolgte Ziel zu erreichen.
Schädlichkeit des Aufwachsen eines Kindes in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht nachgewiesen
Die österreichische Regierung hatte keine Beweise dafür erbracht, dass es für ein Kind schädlich wäre, von einem gleichgeschlechtlichen Paar großgezogen zu werden oder in rechtlicher Hinsicht zwei Mütter oder zwei Väter zu haben. Überdies war nach österreichischem Recht die Adoption eines Kindes durch eine Einzelperson, auch einem bzw. einer Homosexuellen, möglich. Wenn diese Person einen eingetragenen Partner bzw. eine eingetragene Partnerin hatte, musste dieser bzw. diese der Adoption zustimmen. Der Gesetzgeber hatte folglich anerkannt, dass ein Kind in einer durch ein gleichgeschlechtliches Paar gebildeten Familie aufwachsen konnte und dies nicht schädlich für das Kind war. Der Gerichtshof fand zudem das Argument der Beschwerdeführerinnen überzeugend, dass durch ein gleichgeschlechtliches Paar gebildete Familien existierten, ihnen aber die Möglichkeit verwehrt werde, rechtliche Anerkennung und rechtlichen Schutz zu erlangen. Diese Überlegungen zogen die Verhältnismäßigkeit des absoluten Verbots der Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren in Zweifel.
Kein Konsens unter den Europarats-Mitgliedstaaten im Hinblick auf Stiefkindadoption vorhanden
Die österreichische Regierung hatte außerdem argumentiert, es gebe keinen Konsens unter den Europarats-Mitgliedstaaten im Hinblick auf Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren und folglich hätten Staaten einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Regelung dieser Frage. Der Gerichtshof hatte aber nicht allgemein die Frage des Zugangs zur Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare zu beurteilen, sondern die Ungleichbehandlung zwischen unverheirateten heterosexuellen und gleichgeschlechtlichen Paaren im Hinblick auf diese Form der Adoption. Folglich konnten nur diejenigen zehn Europarats-Mitgliedstaaten als Vergleichsgrundlage herangezogen werden, die Stiefkindadoption bei unverheirateten Paaren erlauben*. Unter diesen Staaten behandeln sechs heterosexuelle und gleichgeschlechtliche Paare in dieser Frage gleich, während vier dieselbe Haltung wie Österreich einnehmen**. Diese kleine Vergleichsgruppe ließ keine Rückschlüsse hinsichtlich eines möglichen Konsenses unter den Europaratsstaaten zu.
Ungleichbehandlung stellt Diskriminierung dar
Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass die Regierung keine überzeugenden Gründe dafür vorgebracht hatte, dass es zum Schutz der Familie im traditionellen Sinne oder des Kindeswohls notwendig wäre, Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren auszuschließen, diese Möglichkeit bei unverheirateten heterosexuellen Paaren aber zu erlauben. Diese Ungleichbehandlung war folglich diskriminierend und es lag eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vor.
Österreich zur Schadensersatzleistung verpflichtet
Der Gerichtshof entschied, dass Österreich den Beschwerdeführern gemeinsam 10.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 28.420,88 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat.
Separate Meinungen
Richter Spielmann äußerte eine zustimmende Meinung. Die Richter Casadevall, Ziemele, Kovler, Joèiene, de Gaetano, Šikuta and Sicilianos äußerten eine gemeinsame abweichende Meinung.
Erläuterungen
* Belgien, Großbritannien (außer Nordirland), Island, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Russland, Slowenien, Spanien und die Ukraine.
**Portugal, Rumänien, Russland und die Ukraine
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2013
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
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