18.10.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil01.07.2010

EuGH: Staatliche Beihilfe für France Télévisions mit Unionsrecht vereinbarBeihilfe ausschließlich für Deckung der Kosten der von France Télévisions gesicherten Gemein­wohl­dienst­leistung der Rundfunk- und Fernse­hausstrahlung bestimmt

Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150 Millionen Euro ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Beihilfe diente der Deckung der Kosten der von France Télévisions gesicherten Gemein­wohl­dienst­leistung der Rundfunk- und Fernse­hausstrahlung. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Der EG-Vertrag sieht vor, dass für Unternehmen, die mit Dienst­leis­tungen von allgemeinem wirtschaft­lichem Interesse betraut sind, die Wettbe­wer­bs­regeln gelten, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert. France Télévisions ist eine französische Gesellschaft öffentlichen Rechts und Eigentümerin der öffentlichen Sender France 2, France 3, France 4, France 5, France Ô und RFO (Réseau France Outremer).

Sachverhalt

Nach der Ankündigung des französischen Präsidenten vom 8. Januar 2008, Fernsehwerbung im öffentlichen Fernsehen ab einem bestimmten Zeitpunkt abzuschaffen, notifizierte Frankreich der Kommission sein Vorhaben, France Télévisions mit Kapital in Höhe von 150 Millionen Euro auszustatten. Mit Entscheidung vom 16. Juli 2008 stufte die Kommission dieses Vorhaben als eine mit dem Vertrag vereinbare staatliche Beihilfe ein. Die mit France Télévisions konkurrierenden kommerziellen französischen Sender Métropole télévision (M6) und Télévision française 1 (TF1) erhoben vor dem Gericht Nichtig­keitsklage gegen die Entscheidung der Kommission.

Staatliche Beihilfe kann mit Gemeinsamen Markt vereinbar sein

In seinem Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zunächst darauf hin, dass eine staatliche Maßnahme zur Finanzierung einer Gemein­wohl­dienst­leistung zwar eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags darstellt, diese Maßnahme aber dennoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann, wenn sie die im Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen dafür erfüllt.

Beihilfe dient nicht zur Finanzierung des kommerziellen Verkaufs von Werbezeiten

Die Kommission stellte nach Auffassung des Gerichts zu Recht fest, dass die von Frankreich notifizierte Kapital­ausstattung in Höhe von 150 Millionen Euro deutlich unter den Kosten der von France Télévisions gesicherten Gemein­wohl­dienst­leistung der Rundfunk- und Fernse­hausstrahlung lag. Diese von der Kommission – unbestritten – mit 300 Millionen Euro geschätzten Kosten bestanden erstens aus den im Jahr 2008 wegen gesunkener Werbeeinnahmen nicht finanzierten Kosten der Gemein­wohl­dienst­leistung von France Télévisions in diesem Jahr und zweitens aus den zusätzlichen Programm­ge­stal­tungs­kosten im Jahr 2008 aufgrund der bevorstehenden Abschaffung der Fernsehwerbung bei France Télévisions. Darüber hinaus diente die von Frankreich notifizierte finanzielle Ausstattung in keiner Weise dazu, den kommerziellen Verkauf von Werbezeiten durch France Télévisions zu finanzieren. Die Beihilfe war vielmehr ausdrücklich und ausschließlich dafür bestimmt, die Kosten der von France Télévisions gesicherten Gemein­wohl­dienst­leistung der Rundfunk- und Fernse­hausstrahlung zu decken.

Zweckwidrige Verwendung der Beihilfe zur Subven­ti­o­nierung der kommerziellen Tätigkeit nicht ersichtlich

Nach Ansicht des Gerichts wäre die Lage ganz anders zu beurteilen gewesen, wenn ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung der notifizierten Ausstattung bestanden hätten und insbesondere ihre zweckwidrige Verwendung zur Subven­ti­o­nierung der kommerziellen Tätigkeit von France Télévisions zu befürchten gewesen wäre. Bei Erlass der angefochten Entscheidung hatte die Kommission aber keinen Grund für die Befürchtung, dass diese Ausstattung – die im Übrigen weit unter den auszu­glei­chenden geschätzten Zusatzkosten lag – für andere Zwecke als die Finanzierung der Gemein­wohl­dienst­leistung der Rundfunk- und Fernse­hausstrahlung verwendet werde. Das Gericht weist die Klagen daher ab.

Quelle: ra-online, EuGH

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