21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil13.09.2010

EuGH: Klage des Fernsehsenders TF1 gegen französische Beihilfen zur Unterstützung der Film- und audiovisuellen Produktion abgewiesenUnternehmen kann individuelle Betroffenheit von Kommissions-Entscheidungen nicht nachweisen

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die vom französischen Fernsehsender TF1 erhobene Klage auf Nichti­g­er­klärung der Entscheidung der Kommission von 2006, mit der die französischen Beihilfen zur Unterstützung der Film- und audiovisuellen Produktion genehmigt wurden, abgewiesen. TF1 konnte nicht nachweisen, dass sie von dieser Entscheidung individuell betroffen war.

Die französische Regelung enthält Maßnahmen zur Unterstützung von Film- und audiovisuellen Produktionen. Es handelt sich zum einen um Unter­stüt­zungs­re­ge­lungen für Produzenten, die vom Centre national de la cinématographie (nationales Filmkunst­zentrum, im Folgenden: CNC) umgesetzt werden. Die Finanzierung dieser Regelungen wird insbesondere durch eine Abgabe auf den Umsatz der Erbringer von Fernseh­dienst­leis­tungen gewährleistet. Zum anderen handelt es sich um Verpflichtungen für die Erbringer von Fernseh­dienst­leis­tungen, Investitionen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihres Umsatzes in Film- und audiovisuelle Produktionen zu tätigen. Diese Inves­ti­ti­o­ns­ver­pflich­tungen sind zumindest zu zwei Dritteln im audiovisuellen Bereich und zumindest zu drei Vierteln im Filmbereich der unabhängigen Produktion zu widmen. Unter „unabhängiger Produktion“ ist die Unabhängigkeit des Produzenten des Werks vom Anbieter der Fernseh­dienst­leis­tungen zu verstehen, der dieses Werk finanziert. Dieser Begriff wird anhand bestimmter Kriterien definiert, zu denen die wechselseitige Beteiligung am Gesell­schafts­kapital oder den Stimmrechten durch den Produzenten und den Anbieter der betreffenden Dienst­leis­tungen und der Anteil dieses Anbieters an der jüngsten Tätigkeit dieses Produzenten gehört.

Inves­ti­ti­o­ns­ver­pflich­tungen stellen nach Auffassung der Kommission keine staatlichen Beihilfen dar

Die Maßnahmen des CNC zur Förderung der audiovisuellen Produktion müssen ebenfalls den unabhängigen Produk­ti­o­ns­un­ter­nehmen zugutekommen, wobei der Begriff des unabhängigen Produzenten in gleicher Weise wie im Bereich der Inves­ti­ti­o­ns­pflichten definiert wird. Das französische System zur Unterstützung von Film- und audiovisuellen Produktionen ist von der Kommission in den Jahren 1992 bis 1998 wiederholt gebilligt worden. Mit der Entscheidung vom 22. März 2006 hat die Kommission die neuen Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, die durch Vermittlung des CNC im Bereich der Film- und audiovisuellen Produktion in Frankreich gewährt werden, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, während die Inves­ti­ti­o­ns­ver­pflich­tungen ihrer Auffassung nach keine staatlichen Mittel beinhalteten und daher keine staatlichen Beihilfen darstellten.

TF1 hält Änderungen an Beihil­fe­re­ge­lungen für unzulässige staatliche Beihilfen

TF1 hält die an den Beihil­fe­re­ge­lungen für die Film- und audiovisuelle Produktion vorgenommenen Änderungen für unzulässige staatliche Beihilfen und hat daher beim Gericht Klage auf Nichti­g­er­klärung dieser letzten Entscheidung der Kommission erhoben.

Gericht prüft, ob TF1 als individuell betroffen angesehen werden kann

In seinem Urteil prüft das Gericht die Zulässigkeit der von TF1 erhobenen Klage und stellt fest, dass es untersuchen muss, ob TF1 im vorliegenden Fall als von der Entscheidung der Kommission individuell betroffen angesehen werden kann.

TF1 kann Beein­träch­tigung in Wettbe­wer­bs­stellung nicht darlegen

Das Gericht stellt fest, dass TF1 nicht konkret und genau dargetan hat, inwiefern ihre Wettbe­wer­bs­stellung im Vergleich zu ihren Mitbewerbern, den Anbietern von Fernseh­dienst­leis­tungen und großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation, die von den in Rede stehenden Maßnahmen begünstigt würden, spürbar beeinträchtigt wäre. TF1 hat nicht dargetan, dass ihre Wettbe­wer­bs­stellung im Vergleich zu großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation beeinträchtigt wäre. Was zunächst die Inves­ti­ti­o­ns­ver­pflich­tungen angeht, hat TF1 nicht vorgetragen, dass die anderen Anbieter von Fernseh­dienst­leis­tungen anderen Voraussetzungen als sie selbst unterlägen, die geeignet wären, ihre Wettbe­wer­bs­stellung spürbar zu beeinträchtigen. Wenn ihre Ausgaben aufgrund der Inves­ti­ti­o­ns­ver­pflich­tungen auch, wie sie behauptet, die Höhe der Ausgaben ihrer Mitbewerber, insbesondere France 2, France 3 und M6, übersteigen, so ist doch festzustellen, dass diese Anbieter den Inves­ti­ti­o­ns­ver­pflich­tungen wegen der Anwendung des gleichen Prozentsatzes auf ihren Umsatz im gleichen Verhältnis wie sie unterliegen. Im Übrigen erlaubt der Umstand, dass die Höhe der Inves­ti­ti­o­ns­ver­pflich­tungen nach Maßgabe des Umsatzes des betreffenden Anbieters von Fernseh­dienst­leis­tungen und nicht nach Maßgabe der ihm für seine Programm­ge­staltung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, wie angeblich in der Richtlinie 89/552 vorgesehen, berechnet wird, nicht den Schluss, dass diese Berech­nungsweise TF1 in eine andere Situation als die der anderen Anbieter von Fernseh­dienst­leis­tungen versetzen würde.

TF1 kann spürbare Benachteiligung im Vergleich zu großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation nicht nachweisen

Schließlich hat TF1 nicht dargetan, inwiefern die Definition der „unabhängigen Produktion“ in der französischen Regelung – die insbesondere bedeutet, dass der Produzent unabhängig vom Anbieter von Fernseh­dienst­leis­tungen sein muss, der das betreffende Werk bestellt hat – sie im Hinblick auf die Möglichkeit einer Entwicklung ihrer Produk­ti­o­ns­tä­tigkeit in eine Situation bringen kann, die sich von derjenigen der anderen Anbieter von Fernseh­dienst­leis­tungen unterscheidet. Was sodann die Unter­stüt­zungs­maß­nahmen des CNC angeht, die insbesondere durch die Entrichtung der Abgabe seitens der Anbieter von Fernseh­dienst­leis­tungen finanziert und in Anwendung eines Prozentsatzes auf den Umsatz berechnet wird, hat TF1 nicht nachgewiesen, dass ihre Wettbe­wer­bs­stellung gegenüber ihren Wettbewerbern spürbar beeinträchtigt wäre. Darüber hinaus hat TF1 nicht dargetan, dass ihre Wettbe­wer­bs­stellung im Vergleich zu großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation spürbar beeinträchtigt wäre, da sie weder genau angegeben hat, welche diese Konzerne sind, noch hinreichend genau dargelegt hat, in welchem Wettbe­wer­bs­ver­hältnis sie sich gegenüber diesen befindet.

Das Gericht weist die von TF1 erhobene Klage daher ab.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)/ra-online

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