Der Flughafen Zürich befindet sich in Kloten (Schweiz), nordöstlich der Stadt Zürich und rund 15 km südöstlich der Staatsgrenze zwischen der Schweiz und Deutschland. Aufgrund der Nähe zur deutschen Grenze muss bei der Mehrheit der in Zürich ankommenden Flüge und bei den meisten Starts am frühen Morgen und späten Abend der deutsche Luftraum durchflogen werden.
Die Nutzung dieses Luftraums war zwischen 1984 und 2001 in einem zweiseitigen Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland geregelt, und anschließend Gegenstand von Verhandlungen. 2003 erließ das deutsche Luftfahrtbundesamt eine nationale Luftverkehrsregelung. Darin werden Maßnahmen festgelegt, mit denen bei normalen Wetterbedingungen der Überflug deutschen Hoheitsgebiets nahe der schweizerischen Grenze in geringer Höhe zwischen 21 und 7 Uhr an Wochentagen und zwischen 20 und 9 Uhr an Wochenenden und Feiertagen verhindert werden soll, um die Lärmbelastung der dortigen Bevölkerung zu verringern.
Unter Berufung auf das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr, das für die Zwecke des Abkommens die Anwendung der Verordnung Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs vorsieht, legte die Schweiz am 10. Juni 2003 eine Beschwerde bei der Kommission mit dem Antrag ein, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass Deutschland die mit der nationalen Regelung eingeführten Maßnahmen nicht mehr anwenden kann.
Am 5. Dezember 2003 entschied die Kommission, dass Deutschland seine nationale Regelung weiter anwenden darf. Die Schweiz klagte gegen diese Entscheidung; sie machte u. a. geltend, die Kommission hätte die deutschen Maßnahmen anhand von Art. 9 der genannten Verordnung prüfen müssen, der Betriebsvorschriften betrifft, die die Ausübung von Verkehrsrechten von bestimmten Bedingungen abhängig machen, einschränken oder verweigern, und rügte einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Dienstleistungsfreiheit im Luftverkehr.
Mit seinem Urteil bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung der Kommission.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Kommission kein Rechtsfehler unterlaufen ist, als sie angenommen hat, dass die deutschen Maßnahmen die Ausübung von Verkehrsrechten nicht von bestimmten Bedingungen abhängig machen, einschränken oder verweigern. Denn die deutschen Maßnahmen implizieren keinerlei – auch kein bedingtes oder partielles – Verbot des Durchflugs des deutschen Luftraums für Flüge von und nach dem Flughafen Zürich, sondern beschränken sich auf eine bloße Änderung der betreffenden Flugwege nach dem Start von oder vor der Landung auf dem Flughafen Zürich.
Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zum Nachteil der schweizerischen Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen Zürich als Drehkreuz benutzen, stellt das Gericht fest, dass die Nähe zu einem Fremdenverkehrsgebiet und damit zu einem besonders lärmempfindlichen Gebiet einen objektiven Umstand darstellt, der den Erlass dieser Maßnahmen nur für den Flughafen Zürich rechtfertigt. Das Gericht führt weiter aus, dass die deutschen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel – der Verringerung der Fluglärmbelastung in einem an die Schweiz angrenzenden Teil des deutschen Hoheitsgebiets während der Nachtstunden und an Wochenenden – stehen, da Deutschland über keine anderen Möglichkeiten zur Lärmverringerung verfügte.
Zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Luftverkehr stellt das Gericht fest, dass das Ziel der Verringerung der Lärmbelastung einen spezifischen Aspekt des Umweltschutzes darstellt, der zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die Beschränkungen der durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten, insbesondere auch des freien Dienstleistungsverkehrs, rechtfertigen können, und dass die fraglichen Maßnahmen insoweit verhältnismäßig sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)ra-online