23.11.2024
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Dokument-Nr. 4861

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil17.09.2007

EuGH zum Schutz der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant im Wettbe­wer­bsrecht

Der Europäische Gerichtshof präzisiert die Regeln, die für den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant im Zusammenhang mit dem gemein­schaft­lichen Wettbe­wer­bsrecht gelten. Das Gericht legt genauer fest, welches Verfahren zu befolgen ist, wenn ein Unternehmen anlässlich einer bei ihm durchgeführten Nachprüfung die Vertraulichkeit bestimmter Unterlagen geltend macht, und welchen sachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieser Schutz hat.

Mit einer Entscheidung vom 10. Februar 2003 gab die Kommission der Akzo Nobel Chemicals Ltd und ihrer Tochter­ge­sell­schaft Akcros Chemicals Ltd auf, bei sich Nachprüfungen zu dulden, die der Suche nach Beweisen für etwaige wettbe­wer­bs­widrige Verhal­tens­weisen dienen sollten. Die Nachprüfung wurde am 12. und 13. Februar 2003 in den Geschäftsräumen von Akzo Nobel und Akcros in Eccles, Manchester (Vereinigtes Königreich), von Beamten der Kommission durchgeführt, die dabei von Vertretern des Office of Fair Trading (OFT, britische Wettbe­wer­bs­behörde) unterstützt wurden.

m Verlauf der Nachprüfung erklärten Vertreter der Unternehmen den Kommis­si­ons­beamten, dass bestimmte Unterlagen unter den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant fielen. Nach längerer Diskussion wurde entschieden, dass der die Nachprüfung leitende Beamte im Beisein eines Vertreters der Unternehmen die fraglichen Unterlagen summarisch durchsehen sollte.

Bei der Prüfung der Unterlagen entstand eine Meinungs­ver­schie­denheit über fünf Schriftstücke, die schließlich zwei unter­schied­lichen Behand­lungs­weisen unterworfen wurden.

Die erste Gruppe von Schriftstücken (im Folgenden: Serie A) umfasst zwei Exemplare eines maschi­ne­ge­schriebenen Vermerks, der von dem leitenden Geschäftsführer von Akcros für einen seiner Vorgesetzten verfasst worden war und nach Darstellung von Akzo Nobel und Akcros Informationen enthielt, die sein Verfasser bei internen Diskussionen mit anderen Angestellten zu dem Zweck zusam­men­ge­tragen hatte, im Rahmen des wettbe­wer­bs­recht­lichen Compliance-Programms (Programm zur Sicherstellung der Einhaltung des Wettbe­wer­bs­rechts) externen rechtlichen Rat einzuholen. Das zweite Exemplar des Vermerks enthält handge­schriebene Anmerkungen, die sich auf Kontakte mit einem Rechtsanwalt beziehen und in denen auch dessen Name genannt ist. Da sich die Kommis­si­ons­beamten nicht dazu in der Lage sahen, den diesen Dokumenten möglicherweise zukommenden Schutz an Ort und Stelle sofort endgültig zu beurteilen, fertigten sie von ihnen eine Kopie und legten diese in einen sodann versiegelten Umschlag, den sie am Ende der Nachprüfung mitnahmen.

Die zweite Gruppe von Unterlagen (im Folgenden: Serie B) fiel nach Auffassung des Leiters der Nachprüfung eindeutig nicht unter den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant und wurde daher - ohne gesonderte Verwahrung in versiegeltem Umschlag - in Kopie zu den Akten genommen. Die Unterlagen der Serie B bestehen aus einer Reihe handschrift­licher Notizen, die der leitende Geschäftsführer von Akcros sich bei Diskussionen mit Angestellten gemacht und für die Abfassung seines Vermerks der Serie A verwendet hatte, sowie aus zwei E-Mails, die er mit dem Koordinator von Akzo Nobel für das Wettbe­wer­bsrecht gewechselt hatte, einem in den Niederlanden zugelassenen Rechtsanwalt, der im festen Angestell­ten­ver­hältnis Mitglied der Rechtsabteilung von Akzo Nobel ist.

Am 11. April 2003 erhoben Akzo Nobel und Akcros beim Gericht erster Instanz eine Klage auf Nichti­g­er­klärung der Entscheidung vom 10. Februar 2003, mit der die Nachprüfung angeordnet worden war (Rechtssache T-125/03).

Am 8. Mai 2003 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der der Antrag auf Schutz der Unterlagen wegen der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant abgelehnt und die Öffnung des versiegelten Umschlags angekündigt wurde; die Kommission teilte jedoch mit, sie werde den Umschlag vor Ablauf der für die Klage gegen diese Entscheidung geltenden Frist nicht öffnen.

Am 4. Juli 2003 erhoben die beiden Unternehmen beim Gericht eine weitere Klage auf Nichti­g­er­klärung auch dieser Entscheidung (Rechtssache T-253/03).

Die Rechtssache T-125/03

Das Gericht erinnert daran, dass nur Maßnahmen Gegenstand einer Nichtig­keitsklage sein können, die bindende, die Interessen des Klägers beein­träch­tigende Rechtsfolgen hervorbringen, indem sie dessen Rechtslage erheblich verändern. Wie das Gericht feststellt, werden derartige Rechtsfolgen in einem Fall, in dem ein Unternehmen bei einer Nachprüfung der Beschlagnahme eines Schriftstücks mit der Begründung widerspricht, es falle unter den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant, durch diejenige Entscheidung ausgelöst, mit der die Kommission diesen Antrag des Unternehmens ablehnt. Im zu entscheidenden Fall waren solche Rechtsfolgen somit ausgelöst worden erstens durch die still­schweigende Ableh­nungs­ent­scheidung, die in der tatsächlichen Beschlagnahme und unversiegelten Aufnahme bestimmter Schriftstücke in die Akten lag, und zweitens, hinsichtlich aller streitiger Schriftstücke, durch die förmliche Ableh­nungs­ent­scheidung vom 8. Mai 2003. Sie waren hingegen nicht ausgelöst worden durch die Entscheidung vom 10. Februar 2003, mit der die Nachprüfung angeordnet worden war.

Das Gericht weist daher die Klage in der Rechtssache T-125/03 als unzulässig ab.

Die Rechtssache T-253/03

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass zwar, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil AM & S entschieden hat, die Kommission, um Zuwider­hand­lungen gegen das Wettbe­wer­bsrecht aufdecken zu können, über weitgehende Untersuchungs- und Nachprü­fungs­be­fugnisse verfügt und sich insbesondere Geschäfts­un­terlagen über die Tätigkeit der jeweiligen Unternehmen vorlegen lassen darf, dass aber dies nichts daran ändern, dass in diesem Rahmen unter bestimmten Voraussetzungen der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant gewährleistet sein muss. Diese Vertraulichkeit entspricht dem Erfordernis, dass es dem Einzelnen möglich sein muss, sich völlig frei an einen Rechtsanwalt zu wenden, zu dessen beruflichen Aufgaben es gehört, unabhängige Rechtsberatung all denen zu erteilen, die ihrer bedürfen, und sie gehört als notwendige Ergänzung zur vollen Ausübung der Rechte der Verteidigung.

Hinsichtlich des bei einer Nachprüfung zu befolgenden Verfahrens bestätigt das Gericht, dass das Unternehmen, ohne den Inhalt der betreffenden Schriftstücke offenbaren zu müssen, den Kommis­si­ons­be­diensteten alle zweckdienlichen Angaben zu machen hat, mit denen dargelegt werden kann, dass die Schriftstücke die Voraussetzungen des Vertrau­lich­keits­schutzes erfüllen. Daher ist das Unternehmen berechtigt, den Kommis­si­ons­be­diensteten eine auch nur summarische Durchsicht der Schriftstücke zu verweigern, für die es den Vertrau­lich­keits­schutz geltend macht, sofern eine solche summarische Prüfung seiner Meinung nach ohne Offenbarung des Inhalts der Schriftstücke nicht möglich wäre und sofern es dies gegenüber den Kommis­si­ons­be­diensteten angemessen begründet. Ist die Kommission der Ansicht, dass das Vorbringen des Unternehmens nicht geeignet ist, den vertraulichen Charakter der Dokumente darzutun, dürfen ihre Bediensteten eine Kopie des Schriftstücks in einen zu versiegelnden Umschlag legen und diesen im Hinblick auf die spätere Entscheidung über die Meinungs­ver­schie­denheit mit sich nehmen. Das Gericht erläutert, dass durch dieses Verfahren die Gefahren einer Verletzung der Vertraulichkeit vermeiden werden können, während es gleichzeitig der Kommission eine gewisse Kontrolle über die Unterlagen erlaubt und das Risiko ausschaltet, dass die Unterlagen später abhanden kommen oder manipuliert werden. Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission vom Inhalt des jeweiligen Schriftstücks nicht Kenntnis nehmen darf, bevor sie eine Entscheidung erlassen hat, die dem betroffenen Unternehmen eine sachdienliche Anrufung des Gerichts ermöglicht. Das Gericht hebt hervor, dass der Grundsatz des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant bereits dadurch verletzt wird, dass die Kommission vom Inhalt eines vertraulichen Schriftstücks Kenntnis nimmt. Dass die Kommission später geschützte Schriftstücke nicht in einer Entscheidung als Beweismittel verwenden darf, mit der sie eine Sanktion verhängt, ist allein nicht ausreichend, um die Schäden zu ersetzen oder zu beseitigen, die bereits aus der Kenntnisnahme vom Inhalt der Schriftstücke entstünden.

Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass die Kommission dieses Verfahren erstens dadurch verletzt hat, dass sie die Unternehmen dazu zwang, eine summarische Prüfung bestimmter Schriftstücke hinzunehmen, obgleich die Vertreter der Unternehmen in begründeter Weise dargelegt hatten, dass sie mit einer solchen summarischen Prüfung den Inhalt der Schriftstücke offenbaren müssten. Zweitens hat die Kommission das zu befolgende Verfahren dadurch verletzt, dass sie von den Schriftstücken der Serie B Kenntnis nahm, ohne den Unternehmen zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, die von der Kommission für diese Dokumente ausgesprochene Schutz­ver­wei­gerung vor dem Gericht anzufechten. Zu den verschiedenen Arten geschützter Schriftstücke führt das Gericht aus, dass interne Unterlagen eines Unternehmens, selbst wenn sie nicht zu dem Schriftwechsel mit einem Rechtsanwalt gehören oder nicht für ihre Übergabe an einen Rechtsanwalt erstellt worden sind, gleichwohl unter den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant fallen können, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck ausgearbeitet worden sind, im Rahmen der Ausübung der Vertei­di­gungs­rechte den rechtlichen Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Der bloße Umstand, dass das Schriftstück mit einem Rechtsanwalt erörtert worden ist, kann hingegen nicht genügen, um das Schriftstück als geschützt anzusehen. Das Gericht fügt hinzu, dass auch der Umstand, dass ein Dokument im Rahmen eines Programms, mit dem die Einhaltung des Wettbe­wer­bs­rechts sichergestellt werden soll, verfasst wurde, allein nicht ausreicht, um dem Dokument den Schutz zuteil werden zu lassen. Ihrem Umfang nach umfassen solche Programme nämlich häufig Aufgaben und Informationen, die weit über die Ausübung der Vertei­di­gungs­rechte hinausgehen.

In diesem Zusammenhang hat das Gericht nach einer Prüfung des Inhalts des Vermerks der Serie A und der von Akzo Nobel und Akcros dazu gegebenen Erläuterungen entschieden, dass der Vermerk nicht unter den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant fällt. Auch die handschrift­lichen Notizen der Serie B, die hauptsächlich zur Vorbereitung des Vermerks der Serie A gemacht wurden, fallen nicht unter den Schutz.

Schließlich weist das Gericht das Vorbringen von Akzo Nobel und Akcros zurück, dass der persönliche Anwen­dungs­bereich des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant über die vom Gerichtshof bereits gezogenen Grenzen hinaus erweitert werden müsse. Insoweit verweist das Gericht darauf, dass der Gerichtshof ausdrücklich entschieden hat, dass dieser Schutz nur gilt, soweit es sich um unabhängige, d. h. nicht durch ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis an ihre Mandanten gebundene Rechtsanwälte handelt, und dass er von dem Schutz die bei einem Unternehmen selbst beschäftigten Juristen ausdrücklich ausgeschlossen hat. Insoweit betont das Gericht, dass zwar die spezielle Anerkennung der Rolle unter­neh­men­s­an­ge­höriger Juristen und der Schutz der Kommunikation mit ihnen im Vergleich zu der Zeit, in der das Urteil AM & S erging, heute deutlich gewachsen sind, dass sich aber dennoch insoweit in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten keine einheitlichen oder klar überwiegenden Tendenzen ausmachen lassen. Auch die Entwicklung des Wettbe­wer­bs­rechts seit dem Urteil AM & S rechtfertigt keine Änderung dieser Rechtsprechung, die weder dem Grundsatz der Gleich­be­handlung noch dem freien Dienst­leis­tungs­verkehr zuwiderläuft. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass die mit einem Mitglied der Rechtsabteilung von Akzo Nobel gewechselten E-Mails nicht unter den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant fallen.

Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die in dem Verfahren zur Prüfung derjenigen Schriftstücke, für die Akzo Nobel und Akcros den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant geltend gemacht hatten, von der Kommission begangenen Rechtsverstöße nicht zur Folge hatten, dass den beiden Unternehmen der Schutz dieser Schriftstücke rechtswidrig versagt wurde, da die Kommission, wie vom Gericht bereits festgestellt, in der Sache fehlerfrei entschied, dass keines dieser Dokumente unter den Schutz fiel. Die Klage in der Rechtssache T-253/03 wird daher ebenfalls abgewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/07 des EuGH vom 17.09.2007

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