Der deutsche Automobilhersteller Volkswagen wurde 1960 mit einem Bundesgesetz, dem so genannten "VW-Gesetz"*, in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Beim Erlass dieses Gesetzes waren die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen mit Beteiligungen von jeweils 20 % die beiden Hauptgesellschafter von Volkswagen. Während der Bund nicht mehr an Volkswagen beteiligt ist, hält das Land Niedersachsen nach wie vor eine Beteiligung von etwa 20 %.
Ursprünglich waren nach dem VW-Gesetz der Bund und das Land Niedersachsen, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehörten, zur Entsendung von je zwei Aufsichtsratsmitgliedern berechtigt**. Außerdem wurden durch dieses Gesetz die Stimmrechte jedes Aktionärs auf die Anzahl von Stimmen beschränkt, die einer Beteiligung von 20 % entsprechen***. Ferner sah das Gesetz eine herabgesetzte Sperrminorität vor, die es einer Minderheit von nur 20 % des Grundkapitals ermöglichte, wichtige Entscheidungen der Gesellschaft zu blockieren, während hierzu nach dem deutschen Aktiengesetz 25 % erforderlich sind****.
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die genannten drei Vorschriften des VW-Gesetzes u. a. nicht mit dem unionsrechtlich garantierten freien Kapitalverkehr vereinbar seien, und erhob 2005 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland.
Mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 stellte der Gerichtshof fest, dass Deutschland dadurch, dass es die Vorschrift über die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den Bund und das Land Niedersachsen sowie die Vorschrift über die Höchststimmrechte in Verbindung mit derjenigen über die herabgesetzte Sperrminorität beibehalten habe, gegen den freien Kapitalverkehr verstoßen habe.
Auf dieses Urteil hin hob Deutschland die beiden erstgenannten Vorschriften auf*****, behielt jene über die herabgesetzte Sperrminorität aber bei.
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dem Urteil von 2007 zufolge jede dieser drei Vorschriften eine selbständige Verletzung des freien Kapitalverkehrs darstelle und deshalb auch diejenige über die herabgesetzte Sperrminorität hätte aufgehoben werden müssen. Sie rief daher erneut den Gerichtshof an und beantragte die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen Deutschland wegen nicht vollständiger Durchführung des Urteils von 2007. So beantragte sie die Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 282.725,10 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils von 2007 ab der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils von 2007. Ferner beantragte sie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe des Produkts des Tagessatzes von 31.114,72 Euro und der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes von der Verkündung des Urteils von 2007 bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder der Beendigung des Verstoßes durch Deutschland.
Mit seinem Urteil wies der Gerichtshof diese Klage jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichtshofs geht sowohl aus der Entscheidungsformel als auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils von 2007 hervor, dass der Gerichtshof keine selbständige Vertragsverletzung durch die Vorschrift über die herabgesetzte Sperrminorität festgestellt hat, sondern nur in Verbindung mit der derjenigen über das Höchststimmrecht.
Folglich ist Deutschland, indem es die Vorschrift des VW-Gesetzes über die Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern durch den Bund und das Land Niedersachsen und diejenige über das Höchststimmrecht aufgehoben und somit die Verbindung zwischen letztgenannter Vorschrift und derjenigen über die herabgesetzte Sperrminorität beseitigt hat, seinen Verpflichtungen aus dem Urteil von 2007 fristgemäß nachgekommen.
Die Rüge der Kommission, Deutschland hätte auch die Satzung von Volkswagen, die nach wie vor eine im Wesentlichen der des VW-Gesetzes entsprechende Bestimmung über die herabgesetzte Sperrminorität enthalte, ändern müssen, weist der Gerichtshof als unzulässig zurück; Gegenstand des Urteils von 2007 ist ausschließlich die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des VW-Gesetzes mit dem Unionsrecht gewesen, nicht die Satzung.
Erläuterungen
Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585, und BGBl. III S. 641-1-1).
** § 4 Abs. 1.
*** § 2 Abs. 1.
**** § 4 Abs. 3.
*****Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online