18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.

Dokument-Nr. 17040

Drucken
Urteil22.10.2013Gerichtshof der Europäischen UnionC-95/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 290Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 290
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil22.10.2013

EuGH: VW-Gesetz darf VW weiter vor feindlichen Übernahmen schützen / EuGH verneint Verhängung finanzieller Sanktionen wegen des VW-GesetzesVerpflichtungen aus dem EuGH-Urteil von 2007 wurden von Deutschland in vollem Umfang erfüllt

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Klage der Kommission gegen Deutschland auf Verhängung finanzieller Sanktionen wegen des VW-Gesetzes abgewiesen. Deutschland ist dem vorangegangenen Urteil des Gerichtshofs von 2007 in vollem Umfang nachgekommen.

Der deutsche Automo­bil­her­steller Volkswagen wurde 1960 mit einem Bundesgesetz, dem so genannten "VW-Gesetz"*, in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Beim Erlass dieses Gesetzes waren die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen mit Beteiligungen von jeweils 20 % die beiden Haupt­ge­sell­schafter von Volkswagen. Während der Bund nicht mehr an Volkswagen beteiligt ist, hält das Land Niedersachsen nach wie vor eine Beteiligung von etwa 20 %.

Hintergrund

Ursprünglich waren nach dem VW-Gesetz der Bund und das Land Niedersachsen, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehörten, zur Entsendung von je zwei Aufsichts­rats­mit­gliedern berechtigt**. Außerdem wurden durch dieses Gesetz die Stimmrechte jedes Aktionärs auf die Anzahl von Stimmen beschränkt, die einer Beteiligung von 20 % entsprechen***. Ferner sah das Gesetz eine herabgesetzte Sperrminorität vor, die es einer Minderheit von nur 20 % des Grundkapitals ermöglichte, wichtige Entscheidungen der Gesellschaft zu blockieren, während hierzu nach dem deutschen Aktiengesetz 25 % erforderlich sind****.

Kommission hält Vorschriften des VW-Gesetzes für nicht vereinbar mit unionsrechtlich garantiertem freien Kapitalverkehr

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die genannten drei Vorschriften des VW-Gesetzes u. a. nicht mit dem unionsrechtlich garantierten freien Kapitalverkehr vereinbar seien, und erhob 2005 beim Gerichtshof eine Vertrags­ver­let­zungsklage gegen Deutschland.

EuGH bejaht Verstoß gegen freien Kapitalverkehr im Jahr 2007

Mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 stellte der Gerichtshof fest, dass Deutschland dadurch, dass es die Vorschrift über die Entsendung der Aufsichts­rats­mit­glieder durch den Bund und das Land Niedersachsen sowie die Vorschrift über die Höchst­stimm­rechte in Verbindung mit derjenigen über die herabgesetzte Sperrminorität beibehalten habe, gegen den freien Kapitalverkehr verstoßen habe.

Auf dieses Urteil hin hob Deutschland die beiden erstgenannten Vorschriften auf*****, behielt jene über die herabgesetzte Sperrminorität aber bei.

Kommission beantragt Verhängung finanzieller Sanktionen gegen Deutschland

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dem Urteil von 2007 zufolge jede dieser drei Vorschriften eine selbständige Verletzung des freien Kapitalverkehrs darstelle und deshalb auch diejenige über die herabgesetzte Sperrminorität hätte aufgehoben werden müssen. Sie rief daher erneut den Gerichtshof an und beantragte die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen Deutschland wegen nicht vollständiger Durchführung des Urteils von 2007. So beantragte sie die Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 282.725,10 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils von 2007 ab der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils von 2007. Ferner beantragte sie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe des Produkts des Tagessatzes von 31.114,72 Euro und der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes von der Verkündung des Urteils von 2007 bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder der Beendigung des Verstoßes durch Deutschland.

EuGH verneint selbständige Vertrags­ver­let­zungen durch Vorschrift über herabgesetzte Sperrminorität

Mit seinem Urteil wies der Gerichtshof diese Klage jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichtshofs geht sowohl aus der Entschei­dungs­formel als auch aus den Entschei­dungs­gründen des Urteils von 2007 hervor, dass der Gerichtshof keine selbständige Vertrags­ver­letzung durch die Vorschrift über die herabgesetzte Sperrminorität festgestellt hat, sondern nur in Verbindung mit der derjenigen über das Höchst­stimmrecht.

Deutschland ist Verpflichtungen aus dem Urteil von 2007 fristgemäß nachgekommen

Folglich ist Deutschland, indem es die Vorschrift des VW-Gesetzes über die Entsendung von Aufsichts­rats­mit­gliedern durch den Bund und das Land Niedersachsen und diejenige über das Höchst­stimmrecht aufgehoben und somit die Verbindung zwischen letztgenannter Vorschrift und derjenigen über die herabgesetzte Sperrminorität beseitigt hat, seinen Verpflichtungen aus dem Urteil von 2007 fristgemäß nachgekommen.

EuGH weist Rüge der Kommission im Hinblick auf Pflicht zur Änderung der Satzung von Volkswagen als unzulässig zurück

Die Rüge der Kommission, Deutschland hätte auch die Satzung von Volkswagen, die nach wie vor eine im Wesentlichen der des VW-Gesetzes entsprechende Bestimmung über die herabgesetzte Sperrminorität enthalte, ändern müssen, weist der Gerichtshof als unzulässig zurück; Gegenstand des Urteils von 2007 ist ausschließlich die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des VW-Gesetzes mit dem Unionsrecht gewesen, nicht die Satzung.

Erläuterungen

Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585, und BGBl. III S. 641-1-1).

** § 4 Abs. 1.

*** § 2 Abs. 1.

**** § 4 Abs. 3.

*****Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17040

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI