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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil20.04.2023
Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel als „Öffentliche Wiedergabe“Lautsprecheranlage an Bord noch keine öffentliche Wiedergabe
Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar. Auf die bloße Einrichtung einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels, die die Ausstrahlung von Hintergrundmusik ermöglichen, trifft dies dagegen nicht zu. Dies hat der Europäische Gerichtshof klar gestellt.
Zwei rumänische Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Musikbereich erhoben gegen das Luftfahrtunternehmen Blue Air und die CFR, eine rumänische Eisenbahngesellschaft, Klagen auf Zahlung von ausstehender Vergütung sowie von Vertragsstrafen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken ohne Lizenz an Bord von Luftfahrzeugen und Reisezugwagen. Das mit diesen Rechtssachen befasste Berufungsgericht Bukarest rief den Gerichtshof an. Es insbesondere wissen, ob die Ausstrahlung eines Musikwerks oder eines Auszugs davon in einem mit Fluggästen besetzten gewerblichen Flugzeug während des Starts, der Landung oder zu irgendeinem Zeitpunkt während des Flugs über das allgemeine Lautsprechersystem des Luftfahrzeugs eine öffentliche Wiedergabe darstellt und ob ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnwagen verwendet, in denen Lautsprechersysteme für die Übermittlung von Informationen an die Fahrgäste eingerichtet sind, damit eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.
Ausstrahlung eines Musikwerks in einem Personenbeförderungsmittel stellt öffentliche Wiedergabe dar
Der EuGH entschied, dass die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel durch dessen Betreiber eine öffentliche Wiedergabe dieses Werks darstellt, da zum einen dieser Wirtschaftsteilnehmer dabei in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Tatsächlich könnten die Kunden ohne dieses Tätigwerden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen. Zum anderen wird dieses Werk für sämtliche Gruppen von Passagieren ausgestrahlt, die dieses Beförderungsmittel gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch genommen haben.
Bloße Bereitstellung der Einrichtungen stellt dagegen selbst keine Wiedergabe dar
Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen selbst keine Wiedergabe dar. Das Unionsrecht steht daher einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Vorhandensein von Lautsprechersystemen in Beförderungsmitteln eine widerlegliche Vermutung der öffentlichen Wiedergabe begründet. Eine solche Regelung kann nämlich dazu führen, dass die Zahlung einer Vergütung für die bloße Einrichtung dieser Lautsprechersysteme geschuldet wird, und zwar auch dann, wenn es an einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe fehlt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2023
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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