21.11.2024
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Dokument-Nr. 33948

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil25.04.2024

Verlust der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit durch Annahme einer anderen Staats­an­ge­hö­rigkeitDeutsche Regelung verstößt nicht gegen EU-Recht

Das Unionsrecht steht grundsätzlich dem automatischen Verlust der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit im Fall der Wiedererlangung der türkischen Staats­an­ge­hö­rigkeit nicht entgegen

Mehrere deutsche Staats­an­ge­hörige fechten vor einem deutschen Gericht den Verlust ihrer im Jahr 1999 durch Einbürgerung erworbenen deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit an. Um Deutsche zu werden, hatten sie auf ihre türkische Staats­an­ge­hö­rigkeit verzichten müssen. Nach ihrer Einbürgerung in Deutschland und genauer gesagt nach dem 1. Januar 2000 erlangten sie auf eigenen Antrag die türkische Staats­an­ge­hö­rigkeit wieder. Aufgrund einer Änderung der deutschen Rechts­vor­schriften, die am 1. Januar 2000 in Kraft trat, zog diese Wiedererlangung der türkischen Staats­an­ge­hö­rigkeit den automatischen Verlust der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit nach sich. Das deutsche Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieses automatischen Verlusts der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit mit dem Unionsrecht. Da nämlich die betroffenen Personen nicht die Staats­an­ge­hö­rigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, führt er auch zum Verlust der Unions­bür­ger­schaft und somit des Rechts, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten. Das deutsche Gericht hat daher den Gerichtshof dazu befragt.

Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit darf nicht außer Acht gelassen werden

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staats­an­ge­hö­rigkeit in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt. Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall der Verlust der Staats­an­ge­hö­rigkeit auch den Verlust der Unions­bür­ger­schaft nach sich zieht, sind bestimmte Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Das Unionsrecht steht grundsätzlich dem nicht entgegen, dass eine Person, die freiwillig die Staats­an­ge­hö­rigkeit eines Drittstaats erwirbt, automatisch die Staats­an­ge­hö­rigkeit des betreffenden Mitgliedstaats und folglich auch die Unions­bür­ger­schaft verliert. In dieser Hinsicht ist es nämlich legitim, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staats­an­ge­hö­rig­keitsband zugrunde liegen, schützen will.

Betroffene müssen Konsequenzen bei Verlust des EU-Bürgerstatus prüfen können

Die betroffene Person muss jedoch die Möglichkeit haben, sich an die nationalen Behörden und Gerichte zu wenden, um prüfen zu lassen, ob der Verlust des Unions­bür­g­er­status unver­hält­nis­mäßige Folgen für sie hat. Ist dies der Fall, muss sie ihre Staats­an­ge­hö­rigkeit und damit die Unions­bür­ger­schaft beibehalten können oder gegebenenfalls rückwirkend wiedererlangen können.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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