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22.06.2026 

Dokument-Nr. 36056

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil18.06.2026

Staatlich verordnete Mindest­preis­sen­kungen von 15 % in Supermärkten zur Bekämpfung der Inflation rechtswidrigEuGH erklärt ungarisches System verpflichtender Preissenkungen im Lebens­mit­te­l­ein­zel­handel für unions­rechts­widrig

Das von Ungarn zur Infla­ti­o­ns­be­kämpfung eingeführtes Regelungssystem greift nach Auffassung des Gerichtshofs unzulässig in die freie Preis- und Mengen­fest­legung der Händler ein. Diese Regelung hindert ohne angemessene Rechtfertigung Händler an einer auf wirtschaft­lichen Erwägungen beruhenden freien Festlegung der Verkaufspreise und -mengen für bestimmte Produkte und verstößt gegen die Dienst­leis­tungs­richtlinie. Die ungarische Regierung hatte große Handelsketten (unter anderem den zur Rewe-Gruppe gehörenden Penny-Markt) dazu gezwungen, bestimmte Produkte in Mindestmengen zu verkaufen und drastische Rabatte von mindestens 15 Prozent zu gewähren.

Im Mai 2023 führte Ungarn im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine ein System verpflichtender Preissenkungen ein, um die Inflation bei den Lebens­mit­tel­preisen zu bekämpfen. Gemäß diesem System waren die Lebens­mit­te­l­ein­zel­händler, deren Jahresumsatz einen bestimmten Schwellenwert überstieg, unter Androhung einer Geldbuße dazu verpflichtet, während eines bestimmten Zeitraums (im Folgenden: Aktionszeitraum) einen Brutto­ein­zel­han­dels­ver­kauf­spreis anzuwenden, der mindestens 15 % unter dem von ihnen in den 30 Tagen zuvor für bestimmte Produkte angewandten niedrigsten Preis lag. Außerdem mussten sie während dieses Zeitraums Mindestmengen bestimmter Produkte vorhalten.

Im März 2024 verhängten die ungarischen Behörden eine Geldbuße gegen den Einzelhändler Penny Market, ein Unternehmen des deutschen Lebens­mit­tel­han­dels­konzerns REWE, weil am Tag der Kontrolle zwei der vom Aktionszeitraum betroffenen Produkte (das eine aus der Kategorie Äpfel, das andere aus der Kategorie Mineralwässer und Erfri­schungs­ge­tränke) nicht in den Regalen waren und noch keines dieser Produkte verkauft worden war.

Vorlagefragen zur Vereinbarkeit des ungarischen Preis­sen­kungs­systems mit dem Unionsrecht

Penny Market ging gegen diese Sanktion vor, wobei sie sich auf Liefer­ver­zö­ge­rungen sowie darauf berief, dass ein Ersatzprodukt verfügbar gewesen sei, und erhob beim Gyori Törvényszék (Stuhlgericht Törvényszék, Ungarn) Klage auf Nichti­g­er­klärung des betreffenden Bescheids. Da dieses Gericht Zweifel hegt, ob das System verpflichtender Preissenkungen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem freien Dienst­leis­tungs­verkehr und der Niederlassungsfreiheit sowie mit der Verordnung über die gemeinsame Markt­or­ga­ni­sation (im Folgenden: GMO-Verordnung) und der Richtlinie über Dienst­leis­tungen im Binnenmarkt, vereinbar ist, hat es den Gerichtshof angerufen.

Unions­rechtliche Unzulässigkeit verpflichtender Preissenkungen im Lebens­mit­te­l­ein­zel­handel

Der Gerichtshof stellt fest, dass das ungarische System, das den großen Lebens­mit­tel­händlern verpflichtende Preissenkungen vorschreibt, gegen die GMO-Verordnung und die Richtlinie über Dienst­leis­tungen im Binnenmarkt verstößt.

Erstens beeinträchtigt dieses System den freien Wettbewerb, der einen grundlegenden Bestandteil der GMO-Verordnung darstellt. Die Verpflichtung, bestimmte Produkte zu einem gesenkten Preis und in einer bestimmten Mindestmenge zu verkaufen, hindert die Händler nämlich daran, ihre Verkaufspreise und die Mengen, die sie verkaufen möchten, auf der Grundlage wirtschaft­licher Erwägungen frei festzulegen.

Sodann prüft der Gerichtshof das Vorbringen Ungarns, wonach diese Beschränkung durch die Bekämpfung der Inflation und den Schutz benachteiligter Verbraucher durch eine garantierte Versorgung mit Grund­nah­rungs­mitteln zu erschwinglichen Preisen gerechtfertigt sei. Er stellt fest, dass die fraglichen Maßnahmen nicht verhältnismäßig sind, weil sie die angestrebten Ziele nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und daher nicht geeignet sind, ihre Verwirklichung zu gewährleisten. Tatsächlich sind nur Gewer­be­treibende betroffen, deren Jahresumsatz den vorab festgelegten Schwellenwert übersteigt und die sich im Allgemeinen eher in städtischen als in ländlichen Gebieten befinden. Für einen erheblichen Anteil der benachteiligten Verbraucher wird der Zugang zu den preis­re­du­zierten Lebensmitteln daher in der Praxis schwierig sein.

Zweitens weist der Gerichtshof darauf hin, dass vom ungarischen Gericht zu bestimmen ist, ob das beanstandete System Gesellschaften mit Sitz außerhalb Ungarns mittelbar diskriminiert im Sinne der Richtlinie über Dienst­leis­tungen im Binnenmarkt. Eine durch die Richtlinie verbotene mittelbare Diskriminierung läge vor, wenn sich nach einer Überprüfung durch das ungarische Gericht ergäbe, dass die großen ungarischen Handelsketten nicht von der Regelung erfasst wurden, weil sie zum einen in Form von Franchi­se­un­ter­nehmen betrieben werden und ihre Umsätze daher für die Prüfung, ob sie den vorab festgelegten Schwellenwert überschritten haben, nicht addieren müssen, und sie zum anderen ihre Tätigkeiten unter einer anderen Bezeichnung der Statistischen Systematik der Wirtschafts­zweige als der, für die das beanstandete System gilt, ausüben.

Jedenfalls ist die fragliche Regelung auch dann nicht mit den Anforderungen der Richtlinie vereinbar, wenn das ungarische Gericht feststellen sollte, dass sie nicht diskriminierend ist, weil sie, wie in Bezug auf ihre Unvereinbarkeit mit der GMO-Verordnung festgestellt wurde, nicht geeignet ist, die Verwirklichung ihrer Ziele zu gewährleisten. Diese Regelung verstößt somit auch gegen die Richtlinie über Dienst­leis­tungen im Binnenmarkt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/mw)

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