Nach der Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Grundverordnung, Nr. 1007/2009) ist das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nur in Fällen gestattet, in denen sie aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Da sie sich dadurch in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt sehen, beantragten Inuit Tapiriit Kanatami als Interessenvertretung der kanadischen Inuit sowie eine Reihe weiterer Beteiligter (Hersteller und Händler von Robbenerzeugnissen verschiedener Staatsangehörigkeit) beim Gericht die Nichtigerklärung der Grundverordnung.
Mit Beschluss vom 6. September 2011 hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Es stellte fest, dass die Grundverordnung einen Gesetzgebungsakt darstelle, der von natürlichen und juristischen Personen nur unter der zweifachen Voraussetzung angefochten werden könne, dass sie von diesem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen seien. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die mit dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon neu eingeführte Bestimmung*, die es natürlichen und juristischen Personen ermöglicht, bestimmte Handlungen mit allgemeiner Geltung auch dann anzufechten, wenn sie davon nicht individuell betroffen sind, nur für Rechtsakte mit Verordnungscharakter und nicht für Gesetzgebungsakte gelte.
Inuit Tapiriit Kanatami und andere betroffene Personen haben gegen den Beschluss des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt. Da sich der Beschluss des Gerichts und das Rechtsmittel ausschließlich auf die Zulässigkeit der von diesen Personen erhobenen Klage beziehen, hat auch der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache über diese Frage zu entscheiden.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass natürliche und juristische Personen grundsätzlich, wie bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, gegen alle Handlungen der Union, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, Klage erheben können, wenn diese an sie gerichtet sind oder sie von dieser Handlung unmittelbar und individuell betroffen sind. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass es sich bei diesen Handlungen um individuelle Handlungen – wie ein an eine Person gerichteter Beschluss – oder Handlungen mit allgemeiner Geltung sein können, die sowohl Gesetzgebungsakte wie die Grundverordnung als auch Rechtsakte mit Verordnungscharakter umfassen.
In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die genannten Personen seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bestimmte Handlungen mit allgemeiner Geltung vor den Unionsgerichten anfechten können, ohne dass sie die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit erfüllen müssten. Jedoch stellt der Vertrag unzweifelhaft klar, dass diese weniger strengen Zulässigkeitsregeln nur für eine engere Kategorie dieser Handlungen gelten. Infolgedessen unterliegen Gesetzgebungsakte, denen zwar ebenfalls allgemeine Geltung zukommt, die aber nicht zu den Rechtsakten mit Verordnungscharakter gehören, weiterhin strengeren Zulässigkeitsregeln, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat.
Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die Zulässigkeitsregeln für Klagen gegen Gesetzgebungsakte, insbesondere die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit, mit dem Vertrag von Lissabon nicht geändert wurden. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zutreffend entschieden, dass die betreffenden Kläger zumindest eine der für sie geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, nämlich die der individuellen Betroffenheit, nicht erfüllten. Das in der Grundverordnung normierte Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen ist nämlich allgemein formuliert und gilt unterschiedslos für jeden Wirtschaftsteilnehmer, der unter die Verordnung fällt, ohne speziell auf die Kläger abzuzielen.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht verlangt, dass ein Betroffener ohne jede Voraussetzung unmittelbar vor den Unionsgerichten eine Klage auf Nichtigerklärung von Gesetzgebungsakten der Union anstrengen kann. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Unionsrechtsordnung durch den Gerichtshof und die Gerichte der Mitgliedstaaten erfolgt. Obliegt die Durchführung dieser Rechtsakte den Unionsorganen, kann der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten Klage gegen die Durchführungsrechtsakte erheben und sich zur Stützung seiner Klage auf die Rechtswidrigkeit des betreffenden allgemeinen Rechtsakts berufen. Obliegt die Durchführung der Handlungen der Union den Mitgliedstaaten, kann er die Ungültigkeit der betreffenden Handlung der Union vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich insoweit mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass den Betroffenen im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zusteht, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen. Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann. Indessen sollten mit den Verträgen nicht zusätzlich zu den nach nationalem Recht bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur Wahrung des Unionsrechts vor den nationalen Gerichten geschaffen werden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gäbe, mit dem zumindest inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder wenn die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, darin bestünde, eine Rechtsverletzung zu begehen.
Unter diesen Umständen weist der Gerichtshof das Rechtsmittel in vollem Umfang zurück.
Erläuterungen
*Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV, der vorsieht, dass jede natürliche oder juristische Person gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online