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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil04.07.2018
"Wet lease": Ansprüche auf Ausgleichsleistungen bei großen Flugverspätungen sind gegen ursprünglich gebuchte Fluggesellschaft zu richtenAuch bei Anmietung eines Flugzeugs mit Besatzung trägt gebuchte Fluggesellschaft operationelle Verantwortung
Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Herr Wolfgang Wirth und andere Fluggäste buchten bei der Fluggesellschaft TUIfly einen Flug von Hamburg nach Cancún (Mexiko). Zur Durchführung dieses Fluges bediente sich TUIfly eines bei einer anderen Fluggesellschaft, Thomson Airways, gemieteten Flugzeugs mit Besatzung ("wet lease"). In der Buchungsbestätigung hieß es dazu, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways "ausgeführt" werde.
Thomson Airways verweigert Zahlung von Ausgleichsleistungen
Da es bei dem Flug zu einer großen Verspätung kam, verlangten Herr Wirth und die anderen Fluggäste von Thomson Airways die Zahlung der Ausgleichsleistung, die ihnen ihrer Ansicht nach gemäß der Fluggastrechteverordnung* zusteht. Thomson Airways verweigerte die Zahlung dieser Ausgleichsleistung mit der Begründung, dass sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung gewesen sei**. Da TUIfly die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges getragen habe, müssten die Forderungen auf Ausgleichsleistung gegen diese Fluggesellschaft gerichtet werden.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Hamburg den Gerichtshof um eine Klärung des Begriffs "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ersucht.
Fluggesellschaft mit operationeller Verantwortung ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen
In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die Fluggesellschaft, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen - die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen - und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen, als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass diese Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt. Daher kann eine Fluggesellschaft, die - wie in dieser Rechtssache Thomson Airways - einer anderen Fluggesellschaft ein Flugzeug samt Besatzung vermietet ("wet lease"), für den Flug aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung eingestuft werden. Insoweit ist unerheblich, dass es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung heißt, dass der Flug von der erstgenannten Fluggesellschaft ausgeführt wird.
Erläuterungen
* Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91(ABl. 2004, L 46, S. 1).
** Nach der Verordnung gilt diese für das "ausführende Luftfahrtunternehmen".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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