Gerichtshof der Europäischen Union Urteil18.06.2026
Impfpflicht für Militärpersonal verstößt nicht gegen unionsrechtliches DiskriminierungsverbotWeigerung zur Impfung beruht nicht auf einer unionsrechtlich geschützten Weltanschauung
Im Jahr 2022 wurde ein Offizier des italienischen Verteidigungsministeriums vom Dienst freigestellt, da er sich geweigert hatte, der Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2-Virus nachzukommen. Diese im Rahmen der Pandemie eingeführte Maßnahme betraf ausschließlich das Militärpersonal des Ministeriums und nicht das Zivilpersonal. Ihre Nichtbefolgung führte zu einer Freistellung vom Dienst.
Im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen diese Sanktion hat der italienische Staatsrat den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht, um die Vereinbarkeit einer solchen Verpflichtung mit dem Unionsrecht zu prüfen.
Er möchte wissen, ob die fragliche Impfpflicht eine unmittelbare Diskriminierung des Militärpersonals gegenüber dem Zivilpersonal, das vergleichbare Aufgaben wahrnimmt, oder eine mittelbare Diskriminierung von Personen, die sich aus persönlichen Überzeugungen gegen eine Impfung aussprechen, darstellt.
Er hat den Gerichtshof auch nach der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union befragt, da dem Offizier durch die Freistellung jede Vergütung und damit die für seinen Lebensunterhalt sowie für den seiner Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kinder erforderlichen Mittel vorenthalten worden seien.
Berufsgruppenzugehörigkeit kein geschütztes Diskriminierungsmerkmal
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zum einen fest, dass das Unionsrecht darauf abzielt, unmittelbare Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf zu bekämpfen, die auf einem der in den Unionsbestimmungen ausdrücklich aufgeführten Gründe beruhen. Im vorliegenden Fall beruht die Ungleichbehandlung von Militärpersonal und Zivilpersonal des Verteidigungsministeriums jedoch auf der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Berufsgruppen, einem Grund, der nicht unter diese Bestimmungen fällt.
Zum anderen zielt das Unionsrecht auch darauf ab, mittelbare Diskriminierungen im Bereich der Beschäftigung zu bekämpfen, d. h. solche, die dem Anschein nach zwar neutral sind, aber u. a. aufgrund einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligen können.
auch interessant
Fehlender Zusammenhang zum Unionsrecht schließt Grundrechtsbindung aus
Der Kläger, der insbesondere die Begrenztheit der Kenntnisse über die Wirksamkeit der Impfung geltend macht, stützt seine Weigerung auf externe wissenschaftliche Dokumente und auf Argumente hinsichtlich der Haftung für mögliche Risiken. Er will somit die von den italienischen Behörden im Bereich der öffentlichen Gesundheit getroffenen Entscheidungen als solche beanstanden und nicht seine eigenen Überzeugungen bekräftigen. Die Gründe für seine Weigerung fallen indes nicht unter den Begriff „Weltanschauung“, sondern stellen eine Meinung dar, die in den einschlägigen Unionsbestimmungen keine Berücksichtigung findet.
Schließlich kann mangels jeglichen Zusammenhangs zwischen der beanstandeten Impfpflicht und dem Unionsrecht ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte nicht geltend gemacht werden, die für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Rechts der Union gilt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2026
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/mw)