19.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
19.01.2025  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil17.07.2014

Deutschland muss Unterbringung von Abschie­be­häft­lingen in speziellen Haftein­rich­tungen sicherstellenFehlen spezieller Haftein­rich­tungen rechtfertigt keine Unterbringung in gewöhnlicher Justizv­ollzugs­anstalt

Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Haftein­rich­tungen in einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen, um abzuschiebende Dritt­staats­angehörige in gewöhnlichen Haftanstalten unterzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der betroffene Dritt­staats­angehörige in die Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt einwilligt. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Rückfüh­rungs­richt­linie* sieht vor, dass die Inhaftierung von Dritt­staats­an­ge­hörigen, die abgeschoben werden sollen, grundsätzlich in einer speziellen Einrichtung erfolgen muss und nur ausnahmsweise in einer gewöhnlichen Haftanstalt vollzogen werden darf, wobei der Mitgliedstaat dann sicherzustellen hat, dass der Dritt­staats­an­ge­hörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht wird.

Sachverhalt

In Deutschland ist es Aufgabe der Länder, die Haft von illegal aufhältigen Dritt­staats­an­ge­hörigen zu vollziehen. Da das Land Hessen über keine spezielle Hafteinrichtung verfügt, die Frauen aufnehmen kann, wurde Frau Adala Bero, eine mutmaßlich syrische Staats­an­ge­hörige, vom 6. Januar bis zum 2. Februar 2011 in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main inhaftiert. Herr Ettayebi Bouzalmate, ein marokkanischer Staats­an­ge­höriger, wurde in einer besonderen Abteilung der Justiz­voll­zugs­anstalt München inhaftiert, da es im Freistaat Bayern keine speziellen Haftein­rich­tungen gibt. Frau Thi Ly Pham, eine vietnamesische Staats­an­ge­hörige, wurde vom 29. März bis zum 10. Juli 2012 in einer bayerischen Justiz­voll­zugs­anstalt inhaftiert, wobei sie – anders als Frau Bero und Herr Bouzalmate – in eine gemeinsame Unterbringung mit gewöhnlichen Strafgefangenen eingewilligt hatte.

Pflicht zur Inhaftierung der sich illegal aufhaltender Dritt­staats­an­ge­höriger in einer speziellen Hafteinrichtung?

Der Bundes­ge­richtshof und das Landgericht München I ersuchten den Gerichtshof der Europäischen Union um Prüfung, ob ein Mitgliedstaat illegal aufhältige Dritt­staats­an­ge­hörige in einer speziellen Hafteinrichtung inhaftieren muss, wenn die für die Anordnung und Vollziehung der Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche Hafteinrichtung verfügt. In der Rechtssache Pham stellt sich auch die Frage nach der Einwilligung des Betroffenen.

Wortlaut der Rückfüh­rungs­richtlinie schreibt Inhaftierung von illegal aufhältigen Dritt­staats­an­ge­hörigen in speziellen Haftein­rich­tungen vor

Zu den Bedingungen, unter denen die Haft vollzogen wird, stellt der Gerichtshof in seinen Urteilen fest, dass nach dem Wortlaut der Rückfüh­rungs­richtlinie die Inhaftierung von illegal aufhältigen Dritt­staats­an­ge­hörigen zum Zweck der Abschiebung grundsätzlich in speziellen Haftein­rich­tungen erfolgen muss. Die nationalen Behörden, die diese Regel anzuwenden haben, müssen daher in der Lage sein, die Haft in speziellen Einrichtungen zu vollziehen, und zwar unabhängig von der Verwaltungs- oder Verfas­sungs­struktur des Mitgliedstaats, dessen Teil sie sind. Es kann somit keine hinreichende Umsetzung der Rückfüh­rungs­richtlinie darstellen, wenn die zuständigen Behörden in bestimmten föderalen Unter­glie­de­rungen eines Mitgliedstaats über die Möglichkeit verfügen, solche Unterbringungen vorzunehmen, in anderen dagegen nicht.

Mitgliedstaat muss Unterbringung in speziellen Haftanstalten sicherstellen können

Der Gerichtshof erkennt zwar an, dass ein föderal strukturierter Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, in jeder föderalen Untergliederung spezielle Haftein­rich­tungen zu errichten; dieser Mitgliedstaat muss aber sicherstellen, dass die zuständigen Behörden in den föderalen Unter­glie­de­rungen, die über keine solchen Einrichtungen verfügen, die Dritt­staats­an­ge­hörigen in speziellen Haftein­rich­tungen in anderen föderalen Unter­glie­de­rungen unterbringen können.

Willen eines betroffenen Dritt­staats­an­ge­hörigen zur Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt darf von Mitgliedstaat nicht berücksichtigen werden

In der Rechtssache Pham entscheidet der Gerichtshof ferner, dass ein Mitgliedstaat den Willen des betroffenen Dritt­staats­an­ge­hörigen, in einer gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht zu werden, nicht berücksichtigen darf. Denn im Rahmen der Rückfüh­rungs­richtlinie gilt das Gebot der Trennung illegal aufhältiger Dritt­staats­an­ge­höriger von gewöhnlichen Strafgefangenen ohne Ausnahme und garantiert damit die Wahrung der Rechte der Ausländer im Zusammenhang mit der Haft. Insbesondere geht das Trennungsgebot über eine bloße spezifische Durch­füh­rungs­mo­dalität der Inhaftierung in gewöhnlichen Haftanstalten hinaus und stellt eine materielle Voraussetzung für diese Unterbringung dar, ohne deren Erfüllung die Unterbringung grundsätzlich nicht mit der Richtlinie in Einklang stünde.

Erläuterungen

* Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt­staats­an­ge­höriger (ABl. L 348, S. 98).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18510

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI